Einmal mehr ist am Ende weniger
Mit vorausgezahlten Krankenversicherungsbeiträgen können Steuern gespart werden
Seit 2010 sind Krankenversicherungsbeiträge (KV-Beiträge) in unbegrenzter Höhe abziehbar, soweit sie auf eine Basisversorgung entfallen. Der Beitragsanteil für ein Krankengeld sowie Komfortleistungen (wie Einzelzimmer im Krankenhaus, Chefarztbehandlung usw.), sind aus den KV-Beiträgen heraus zu rechnen. Pflegepflichtversicherungsbeiträge (PV-Beiträge) sind in unbegrenzter Höhe abziehbar.
Sonstige Versicherungsbeiträge wie z. B. Beiträge zu Haftpflicht- oder Unfallversicherungen sind nur abziehbar, wenn sie zusammen mit den KV- und PV-Beiträgen die Summe von 1.900 EUR (bei Arbeitnehmern) bzw. 2.800 EUR (bei Unternehmern) nicht überschreiten. Werden diese Grenzen überschritten, entfällt die Abzugsfähigkeit aller anderen Versicherungsbeiträge.
Mit einer Vergleichsrechnung wird geprüft, ob in einzelnen Fällen nach dem bis 2009 geltenden Recht ein höherer Sonderausgabenabzug möglich ist (Günstigerprüfung).
Mit Vorauszahlungen Steuern sparen
Seit 2011 akzeptiert die Finanzverwaltung die Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen bis zum Zweieinhalbfachen der laufenden Beitragszahlung. Solche Vorauszahlungen bieten sich an, wenn der Steuersatz in 2012 hoch ist und sich die sonstigen Vorsorgeaufwendungen wegen der Höchstbeträge nicht oder kaum als Sonderausgaben auswirken. Ob und in welcher Höhe Vorauszahlungen sinnvoll sind, muss im Einzelfall genau berechnet werden. Sprechen Sie uns an! Wir ermitteln für Sie die optimale Verteilung der Beiträge.
(Stand: 16.04.2012)
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