Verleih von Pflegedienstmitarbeitern ist umsatzsteuerpflichtig
Im Gesundheitsbereich tätige Unternehmen, deren Leistungen dem Gemeinwohl dienen und denjenigen zu Gute kommen, die soziale Dienstleistungen in Anspruch nehmen (müssen), sollen weitgehend von der Umsatzsteuer entlastet werden. Die damit verbundene Kostensenkung soll es mehr Menschen ermöglichen, soziale Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können. Zu den steuerlich begünstigten Leistungen gehört die Betreuung und Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen sowie die damit eng verbundenen Umsätze. Diese Leistungen sind allerdings nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie von bestimmten Einrichtungen erbracht werden. Steuerbefreit sind Einrichtungen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden sowie private Einrichtungen, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege oder Haushaltshilfe erbringen und nach den Sozialgesetzbüchern anerkannt sind bzw. mit denen aufgrund von sozialgesetzlichen Vorschriften Vereinbarungen geschlossen wurden.
Umsatzsteuerpflichtig ist dagegen, wenn eine Zeitarbeitsfirma bei ihr angestellte qualifizierte Pflegekräfte an ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen verleiht. Unerheblich ist, dass die überlassenen Arbeitnehmer Pflege- und Betreuungsleistungen erbringen, die als solche einer begünstigten Besteuerung unterliegen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Zeitarbeitsfirma selbst keine der begünstigten Tätigkeiten ausübt und selbst keine Einrichtung zur Erbringung von Betreuungs- oder Pflegeleistungen gegenüber körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftigen Personen unterhält.
Gerade bei saisonalen Engpässen durch Urlaubszeit, Krankheit oder unerwartetem Personalengpass aufgrund einer besonders hohen Nachfrage nach Pflege- und Betreuungsleistungen bietet es sich an, Pflegepersonal zu entleihen. Doch im Ergebnis werden die Pflegeleistungen in diesem Fall verteuert, denn die Pflegeeinrichtung kann die vom Verleiher in Rechnung gestellte 19%ige Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Da sie selbst umsatzsteuerfreie Pflegeleistungen erbringt, ist sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Die Umsatzsteuer wird damit zum zusätzlichen Kostenfaktor. Bisher ist eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes nicht vorgesehen, so dass die gewollte steuerliche Entlastung von sozialen Dienstleistungen zumindest dann nicht erreicht wird, wenn Pflegepersonal von Zeitarbeitsfirmen verliehen wird.
(Stand: 04.05.2012)
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