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Erleichterungen für Unternehmer und Familien

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet
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01.09.2020 — zuletzt aktualisiert: 27.01.2021

Erleichterungen für Unternehmer und Familien

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet

Neben der befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze enthält das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz eine Vielzahl von Regelungen, um coronabedingte wirtschaftliche Folgen und Liquiditätsengpässe abzufedern. Die Regelungen sind zumeist zeitlich befristet.

Kinderbonus und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 

Für jedes kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus in Höhe von insgesamt 300 Euro von den Familienkassen ausgezahlt: 200 Euro im September und 100 Euro im Oktober 2020. Kinder, für die im September 2020 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden ebenfalls berücksichtigt, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2020 ein Kindergeldanspruch besteht. Die Auszahlung wird für diese Fälle gesondert geregelt. Der Kinderbonus wird zwar nicht auf Sozialleistungen angerechnet. Er ist jedoch bei der Einkommensteuerveranlagung beim Abzug der Kinderfreibeträge ebenso wie das Kindergeld in die Günstigerprüfung einzubeziehen.

Für Alleinerziehende wird der Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben. Der höhere Freibetrag wird von den Finanzämtern in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELSTAM) eingepflegt und bei der Lohnabrechnung berücksichtigt. Soweit dabei noch kein Freibetrag abgezogen wurde, erfolgt die steuerliche Entlastung über die Einkommensteuerveranlagung.

Gewerbesteueranrechnungsfaktor wird erhöht

Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterliegen neben der Einkommensteuer auch der Gewerbesteuer. Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften können die gezahlte Gewerbesteuer jedoch teilweise auf die Einkommensteuer anrechnen und damit die Gesamtsteuerbelastung mindern. Bisher wurde das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrages angerechnet, maximal die gezahlte Gewerbesteuer. Dieser Anrechnungsfaktor wurde erhöht, erstmal für das Jahr 2020. Anrechenbar ist nunmehr das 4-fache des Gewerbesteuermessbetrages. Wie bisher kann die Einkommensteuer maximal auf Null gemindert werden. Ein Anrechnungsüberhang wirkt sich nicht steuermindernd aus.

Eine weitere Erleichterung gibt es bei der Ermittlung des Gewerbeertrages. Zwar sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb unter anderem Teile der gezahlten Darlehenszinsen und Mieten wieder hinzuzurechnen, jedoch gibt es für die Hinzurechnung einen Freibetrag, der von derzeit 100.000 Euro ab dem Jahr 2020 auf 200.000 Euro erhöht wurde. Davon profitieren insbesondere Unternehmen, die ihr Gewerbe in gemieteten Räumen betreiben oder coronabedingt weitere Kredite aufnehmen mussten.

Degressive Abschreibung wieder zulässig

Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten 800 Euro übersteigen und die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft bzw. hergestellt werden, dürfen entweder linear oder degressiv, also in fallenden Jahresbeträgen, abgeschrieben werden. Die degressive Abschreibung beträgt 25%, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung.

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Mehr Zeit für Investitionen

Aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie verschieben viele Unternehmer ihre für 2020 geplanten Investitionen. Das schont zwar die Liquidität, könnte aber unerwünschte steuerliche Folgen haben. Mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) können bereits vor der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes gewinnmindernde Abschreibungen vorgenommen werden. Zudem ermöglicht die sogenannte

6b-Rücklage, dass der Gewinn aus der Veräußerung z. B. eines Betriebsgrundstücks nicht versteuert werden muss, wenn in ein gleichartiges Wirtschaftsgut reinvestiert wird. Für beide Regelungen gibt es jedoch Fristen, innerhalb derer die (Re-)Investition erfolgen muss. Diese wurden aktuell um jeweils ein Jahr verlängert. Damit können Investitionen für IAB, die in 2017 gebildet wurden, auch noch in 2021 getätigt werden und nicht nur bis Ende 2020. Für Rücklagen nach § 6b EStG wird die Reinvestitionsfrist um ein Jahr verlängert, wenn die Rücklage nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 aufzulösen wäre.

Pauschaler Verlustrücktrag für 2020

Viele Unternehmen rechnen wegen der Umsatzausfälle infolge des Lockdowns mit einem Verlust für das Jahr 2020. Damit fällt für 2020 keine Einkommen- oder Körperschaftsteuer an und die Verluste können für steuerliche Zwecke nach 2019 zurückgetragen werden. Das führt zu einer Steuererstattung – normalerweise aber erst nach Abgabe der Steuererklärung 2020 – also frühestens im Laufe des Jahres 2021. Mittels eines pauschalen Verlustrücktrags in Höhe von 30% des Gesamtbetrags der Einkünfte bzw. eines erwarteten höheren Verlustes ermöglicht es die Finanzverwaltung, dass eine Steuererstattung bereits mit den geleisteten Steuervorauszahlungen für 2019 verrechnet wird.

Auch die Höchstgrenzen für den Verlustrücktrag werden erhöht. In den Veranlagungszeiträumen 2020 und 2021 können bis zu 5 Millionen Euro an Verlusten in das Vorjahr zurückgetragen werden (bisher 1 Million Euro), bei Zusammenveranlagung bis zu 10 Millionen Euro (bisher 2 Millionen Euro).

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