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Heilmittelerbringer: Nicht rückzahlbare Ausgleichszahlung für Umsatzeinbußen

Corona-Pandemie: Rettungsschirm für Leistungserbringer im Gesundheitswesen
Heilmittelerbringer: Nicht rückzahlbare Ausgleichszahlung für Umsatzeinbußen
News
12.05.2020

Heilmittelerbringer: Nicht rückzahlbare Ausgleichszahlung für Umsatzeinbußen

Corona-Pandemie: Rettungsschirm für Leistungserbringer im Gesundheitswesen

Die Covid-19-Pandemie hat auch für Heilmittelerbringer erhebliche wirtschaftliche Folgen. Viele Patientinnen und Patienten scheuen aktuell den Weg zum Arzt, um sich eine Heilmittel-Verordnung ausstellen zu lassen. Das merken die Heilmittel-Praxen an schwindenden Patientenzahlen zunehmend.

Mit der Verordnung zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Zahnärztinnen und Zahnärzte, der Heilmittelerbringer und der Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen sowie zur Pflegehilfsmittelversorgung (COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung – COVID-19-VSt-SchutzVO) sollen nun auch die Einnahmeausfälle von Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, Podologen und anderen Heilmittelerbringern abgefedert werden. Die Verordnung wurde am 04.05.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 05.05.2020 in Kraft.

Nichtrückzahlbarer Zuschuss für Heilmittelerbringer

Heilmittelerbringer können die ausgefallenen Behandlungen in der Regel nicht nachholen. Die coronabedingten Umsatzausfälle können daher von den Praxen nicht ausgeglichen werden. Daher erhalten Heilmittelerbringer als Ausgleich nichtrückzahlbare Zuschüsse.

Hinweis:

Eine Anrechnung finanzieller Hilfen aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen erfolgt nicht, d. h. weder gewährte Soforthilfen des Bundes und der Länder für Selbständige noch Kurzarbeitergeld mindern die Ausgleichszahlungen.

Heilmittelerbringer erhalten für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 auf Antrag eine Ausgleichszahlung. Diese beträgt

  • 40 Prozent der Vergütung, die im vierten Quartal 2019 gegenüber den Krankenkassen abgerechnet wurden (einschließlich der Zuzahlungen der Versicherten),
    • sofern der Leistungserbringer bis zum 30. September 2019 zugelassen wurde
    • mind. aber 4.500 Euro, sofern der Leistungserbringer zwischen dem 1. Oktober und 31. Dezember 2019 zugelassen wurde
  • zwischen 1.500 Euro und 4.500 Euro für Leistungserbringer, die erst in 2020 zugelassen wurden

Hinweis:

„Die Krankenkassen ermitteln die Summen an Hand des IK des Leistungserbringers. Da die Krankenkassen die Ausgleichszahlungen vermutlich automatisiert an die dem Institutionskennzeichen (IK) hinterlegte Bankverbindung überweisen, sollte vorab sicherheitshalber kurz geprüft werden, ob die dem IK hinterlegte Bankverbindung noch aktuell ist. (Quelle: physio deutschland)

 

Soweit den Leistungserbringern im Zuge der Corona-Krise zusätzliche Aufwendungen für Hygiene- und Schutzmaßnahmen entstehen, können sie zum pauschalen Ausgleich dieser Kosten bei der Abrechnung jeder Verordnung eine Pauschale in Höhe von 1,50 Euro abrechnen.

  • Die Pauschale gilt je Verordnung, die im Zeitraum zwischen dem 5.Mai und dem 30. September 2020 abgerechnet wird
  • eine ärztliche Verordnung dieser Pauschale ist nicht erforderlich
  • der Spitzenverband Bund der Krankenkassen richtet hierfür die bundeseinheitliche Positionsnummer „Hygienemaßnahmen Corona x9944“ für alle Heilmittelbereiche ein

Antragsverfahren

  • Die administrative Durchführung des Ausgleichsverfahrens übernehmen die von den Krankenkassen auf Landesebene gebildeten Arbeitsgemeinschaften, die für das Zulassungsverfahren im Heilmittelbereich verantwortlich sind.
  • Näheres zum Antragsverfahren und zur Anweisung der Ausgleichszahlung wurde in der Durchführungsbestimmung des GKV-Spitzenverbandes vom 15.05.2020 geregelt
  • Anträge sind durch Ihre Mandanten im Zeitraum zwischen dem 20. Mai 2020 und dem 30. Juni 2020 bei der zuständigen Stelle in jedem Bundesland einzureichen, auf deren Internetseiten auch die Antragsformulare hierfür bereitgestellt werden (vgl. Liste der zulassenden Stellen für Heilmittel nach § 124 Absatz 2 SGB V).
  • Die Antragsfrist endet mit Ablauf des 30. Juni 2020.
  • Weitere Informationen finden Sie in den FAQ zum Corona-Heilmittel-Schutzschirm
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