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Corona-Impfungen in Apotheken: Exkurs – Abgabe von Covid-19 Arzneimitteln und PCR-Tests in der Apotheke

Artikel 4/4 der Artikelserie "Corona-Impfungen in der Apotheke"
Corona-Impfungen in Apotheken: Exkurs – Abgabe von Covid-19 Arzneimitteln und PCR-Tests in der Apotheke
Aktuelles
17.02.2022 — zuletzt aktualisiert: 22.04.2022

Corona-Impfungen in Apotheken: Exkurs – Abgabe von Covid-19 Arzneimitteln und PCR-Tests in der Apotheke

Artikel 4/4 der Artikelserie "Corona-Impfungen in der Apotheke"

Abgabe von Covid-19 Arzneimitteln

Seit dem 3. Januar 2022 können Ärzte das oral anzuwendende sowie antivirale Molnupiravir-haltige Präparat Lagevrio der Firma MSD zur gezielten Behandlung COVID-19-Erkrankter verordnen. Diese Arzneimittel werden vorerst nicht auf dem üblichen Vertriebsweg zur Verfügung stehen, so dass eine Versorgung bis auf Weiteres nur aus den vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) zuvor beschafften Beständen der Arzneimittel möglich ist. Für diese Arzneimittel finden die Regelungen der Arzneimittelpreisverordnung keine Anwendung. Das BMG hat eine entsprechende Allgemeinverfügung veröffentlicht, in der Verordnung, Beschaffung und Abgabe des Medikamentes geregelt sind.

Das Rezept wird vom Arzt direkt an die Apotheke übermittelt. Liegt das Rezept vor, beschafft die Apotheke das Medikament beim Großhandel. Eine Bestellung auf Vorrat ist nicht zulässig. Die Bund-PZN für Lagevrio lautet 17936094. Die Apotheke muss dem Arzneimittel bei der Abgabe an den Patienten zwei Dokumente beilegen: Zum einen das auf einer Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bereitgestellte Dokument „Hinweise für den Anwendenden“ sowie eine Information der Firma MSD mit Kontakthinweisen, welches der Großhandel liefert.

Wie erfolgt die Abrechnung und Vergütung?

Apotheken erhalten bei Abgabe für die vom Bund beschafften Medikamente eine Vergütung von 30 Euro je Packung, zusätzlich ein Honorar für die Lieferung per Boten.

Die Abrechnung erfolgt monatlich, spätestens aber bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats. Unter der Angabe der BUND-PZN übermittelt die Apotheke ihrem Rechenzentrum die Gesamtforderung. Diese setzt sich zusammen aus dem eigenen Honorar je Packung (30 Euro zuzüglich Umsatzsteuer), dem Honorar des Großhandels (20 Euro zuzüglich Umsatzsteuer) sowie der Vergütung, wenn die Abgabe im Zuge des Botendienstes erfolgt (8 Euro inklusive Umsatzsteuer).

Die Abrechnung erfolgt über das Muster-16-Rezept bzw. das blaue PKV-Rezept.

PCR-Tests in der Apotheke

Durch Änderung der Coronavirus-Testverordnung werden auch PCR-Tests in der Apotheke mittels eines PoC-NAT-Testsystems erlaubt. Mit diesen PCR-Tests wird auf die zeitaufwändige Analyse im Fremdlabor verzichtet. Mit einem mobilen Testgerät können die Zyklen in mehreren Stunden analysiert werden. Dafür können nach derzeitigem Stand je Testung 30 Euro abgerechnet werden – das deckt meist jedoch nicht einmal die Materialkosten ab.

Geplant war daher eine befristete Anpassung der Vergütung auf 43,56 Euro. Die am 12. Februar 2022 in Kraft getretene Änderung der Coronavirus-Testverordnung sieht im Gegensatz zum Referentenentwurf aber keine Erhöhung vor. Auch die Anschaffung der benötigten Geräte will gut überlegt sein. Um den Engpass bei den Laborkapazitäten abzufedern können Apotheken, die ein PCR-Testgerät anschaffen, ab sofort 80 Prozent des Kaufpreises vom Land erstattet bekommen.

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Autor(en)


Carmen Brünig
Steuerberater
Fachberaterin für das Gesundheitswesen (DStV e. V.), Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

Mail: etl-advision@etl.de


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