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Corona-Impfungen in Apotheken: Vergütung und Abrechnung

Artikel 2/4 der Artikelserie "Corona-Impfungen in der Apotheke"
Corona-Impfungen in Apotheken: Vergütung und Abrechnung
Aktuelles
15.02.2022 — zuletzt aktualisiert: 22.04.2022

Corona-Impfungen in Apotheken: Vergütung und Abrechnung

Artikel 2/4 der Artikelserie "Corona-Impfungen in der Apotheke"

Apotheker:innen erhalten je verabreichter Impfung gegen Covid-19 werktags 28 Euro, am Wochenende und an Feiertagen 36 Euro – und damit ebenso viel wie die Arztpraxen.

Sollte es nötig sein, die Impfung bei einer Person zuhause oder in einem Pflegeheim vorzunehmen, erhalten Apotheken wie auch andere Leistungserbringer zusätzlich 35 Euro je Impfung. Für das Aufsuchen jeder weiteren Person in derselben Einrichtung werden weitere 15 Euro vergütet. Hierbei sind jedoch einige rechtliche Hürden zu überwinden. Auch wird die Möglichkeit der Hausbesuche – ähnlich wie die Rechtslage bei den externen Räumlichkeiten – durch die Aufsichtsbehörden in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt.

Für den Aufwand, der Apotheker:innen bei der Beschaffung von Impfstoff entsteht, den sie selbst verabreichen, erhalten die Apotheken des Weiteren 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je Durchstechflasche und damit die gleiche Vergütung wie bei der Abgabe von Impfstoff an Arztpraxen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die entstehenden Kosten für Verbrauchsmaterialien (medizinische Einweghandschuhe, Desinfektionsmittel etc.) aus der Honorierung der Impfung gedeckt werden müssen.

Die Abrechnung der durchgeführten Impfungen soll ähnlich wie die Abrechnung der Impfzertifikate über die Apothekenrechenzentren erfolgen. Dafür erstellen die Apotheken mindestens einmal pro Monat eine Abrechnung, aus der sich die Anzahl der durchgeführten Covid-19-Schutzimpfungen und die Anzahl der erstellten Covid-19-Impfzertifikate sowie die dafür geltend gemachte Vergütung ergibt. Die Rechenzentren müssen dabei für jeden Kalendermonat die Anzahl der abgerechneten Covid-19-Impfungen in den Apotheken dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mitteilen.

Exkurs: Umsatzsteuerliche Auswirkungen – Vorsteuerabzug im Blick behalten

Der Gesetzgeber hat bei der Pandemiebekämpfung die steuerlichen Auswirkungen von Fördermaßnahmen oftmals nicht sofort im Blick, sodass hier häufig durch die Finanzverwaltung nachjustiert werden muss. Bereits im letzten Jahr hatte das Bundesfinanzministerium verfügt, dass für Grippeschutzimpfungen in Apotheken sowie für Corona-Schnelltests keine Umsatzsteuer anfällt.

Wir gehen davon aus, dass für Corona-Schutzimpfungen in den Apotheken – analog den Grippeschutzimpfungen – als Billigkeitsmaßnahme eine entsprechende Umsatzsteuerbefreiung für eine sogenannte „ähnliche heilberufliche Tätigkeit“ nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG gewährt wird.

Hier wird eine entsprechende Klarstellung durch das Bundesfinanzministerium erwartet.

Der Wehrmutstropfen dabei: Aufgrund einer Steuerfreiheit ist der Vorsteuerabzug dadurch insoweit ausgeschlossen. Da Apotheker im Regelfall vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, sollte vor Aufnahme der Impftätigkeit geprüft werden, inwieweit ein Vorsteuerabzug für mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen erhalten bleibt.

Das betrifft vordergründig nicht nur die direkt zurechenbaren Kosten (z.B. Pflaster, Abtrennungsvorrichtungen, Hygienesprays) sondern auch Allgemeinkosten (z.B. EDV, Bürobedarf), die für Zwecke des Vorsteuerabzugs aufgeteilt werden müssten. Besondere Vorsicht ist bei der Gebäudenutzung geboten, die in bestimmten Fällen eine aufwändige Vorsteueraufteilung erforderlich machen könnte.

Impfstoffe – so läuft die Bestellung

Bei den Covid-19-Impfungen erhalten Apotheker künftig nicht nur die gleiche Vergütung wie die Ärzte, sie dürfen auch nach den gleichen Regeln wie die Arztpraxen Covid-19-Impfstoffe bestellen.
Bestellen sollen die Apotheken nur beim Hauptlieferanten. Wie für die Praxen soll bei einem Großhändler bestellt werden, der Mitglied des PHAGRO oder Partnergroßhändler ist und der die Apotheke hauptsächlich beliefert. Die Apotheken erhalten eigene Pharmazentralnummer (PZN) die von denen, über die die Impfstoffe für Praxen bestellt werden, abweichen.

Die Aufträge sollen dabei separat je Impfstoff und für jede Betriebsstätte einzeln an den Großhandel übermittelt werden. Es sollen somit keine Aufträge gebündelt werden, um z. B. die Filialapotheken zu versorgen.

Apotheken sollen für die eigenen Bestellungen ausschließlich folgende Sonder-PZN verwenden:

  • COMIRNATY 30UG/D BUND APO PZN 17980215
  • SPIKEVAX MODERNA BUND APO PZN 17980221
  • COVIDVACC JANSSEN BUND APO PZN 17980238
  • NUVAXOVID NOV BUND APO PZN 17980244

Der Covid-19-Impfstoff Nuvaxovid von der Firma Novavax wird bis auf weiteres aber nicht in die Apotheken gelangen. Hinweis: Auch zur Abrechnung der Impfstoffe gibt es noch offene Fragen. Über das genaue Verfahren wird eine gesonderte Information seitens des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) erwartet.

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Autor(en)


Carmen Brünig
Steuerberater
Fachberaterin für das Gesundheitswesen (DStV e. V.), Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

Mail: etl-advision@etl.de


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