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ApoAktuell: Neue Testverordnung gilt ab 30. Juni 2022

Aktuelles
08.07.2022

ApoAktuell: Neue Testverordnung gilt ab 30. Juni 2022

Neue Testverordnung gilt ab 30. Juni 2022

Über zwei Jahre konnten Apotheken und andere Leistungserbringer kostenfreie Coronatests für alle Bürger anbieten. Die Bürgertests gehen nun unter neuen Bedingungen in die Verlängerung.

Die neue Coronavirus-Testverordnung schränkt den Anspruch ab dem 30. Juni 2022 auf bestimmte vulnerable Personengruppen ein. Für alle anderen wird eine Eigenbeteiligung in Höhe von drei Euro je Test fällig, diese können jedoch die Bundesländer übernehmen. Die Länder haben dafür aber nach letztem Stand keine Pläne.

Die Beschränkung der Gruppe der Anspruchsberechtigten hat zur Folge, dass diese ihren weiteren Anspruch auf einen kostenlosen Test nun nachweisen müssen. Hieraus ergeben sich erweiterte Kontrollpflichten für alle Testzentren, also auch für testende Apotheken. Das dürfte angesichts der verschiedenartigen Ausnahmeregelungen einigen Aufwand bedeuten. Die Aufstellung in der noch folgenden Tabelle informiert über Anspruchsberechtigte und Prüfmöglichkeiten.

Vergütung sinkt ab 1. Juli 2022

Darüber hinaus wird das Honorar für die Teststellen ab Juli 2022 von 11,50 Euro (Acht Euro für die Durchführung sowie 3,50 für das Material) auf sieben Euro für den Abstrich (gegebenenfalls abzüglich 3 Euro Eigenbeteiligung) und 2,50 Euro für das Material abgesenkt.

Die Leistungen nach der bisherigen Coronavirus-Testverordnung hat das Bundesfinanzministerium als „ähnliche heilberufliche Tätigkeit“ eingestuft und im Wege einer Billigkeitsmaßnahme eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz gewährt, auch für die an Selbstzahler erbrachten Leistungen in Zusammenhang mit einem Corona-Test.

Da nach unserer Einschätzung auch bei den kostenpflichtigen Tests allein auf die Leistung abzustellen ist, gehen wir nach derzeitigem Stand davon aus, dass auch für diese analog im Wege einer Billigkeitsregelung eine Umsatzsteuerbefreiung gewährt wird.

Exkurs: Umsatzsteuerfreiheit von Corona-Schutzimpfungen

Ebenfalls hat das Bundesfinanzministerium im Rahmen einer Billigkeitsregelung nochmals die Umsatzsteuerfreiheit für Impfleistungen und damit zusammenhängende Leistungen nach der Coronavirus-Impfverordnung klargestellt. Auch diese sind als „ähnliche heilberufliche Tätigkeit“ einzustufen. Voraussetzung hierfür ist, dass die impfberechtigten Personen ärztlich geschult wurden und geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.

Wer hat einen Anspruch und welche Prüfmöglichkeiten gibt es?

Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests haben ab 30. Juni 2022 Prüfung des Anspruchs durch
beispielsweise …
Kostenfrei oder Eigenbeteiligung?
 

Kinder unter 5 Jahren

 

Kinderreisepass, Geburtsurkunde kostenfrei
Personen, die aufgrund einer medizinischen
Kontraindikation nicht geimpft werden können
(insbesondere Schwangere)
Ärztliches Zeugnis im Original, Mutterpass kostenfrei
Personen, die an Studien zur Wirkung von
Corona-Impfungen teilnehmen
Teilnahme-Nachweis kostenfrei
Infizierte Personen, zur Beendigung der
Absonderung
PCR-Testergebnis, Mitteilung des Gesundheitsamtes kostenfrei
Personen in ambulanten oder stationären
Einrichtungen (zum Beispiel im Pflegeheim,
Krankenhaus) und deren Besucher
kostenfrei
Personen, die am selben Tag eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen werden schriftliche Selbstauskunft, ggf. Eintrittskarten, Einladungen Eigenbeteiligung drei Euro
Personen, die am selben Tag zu einer Person ab
60 Jahren oder einer Person mit hohem Erkrankungsrisiko Kontakt haben werden
schriftliche Selbstauskunft Eigenbeteiligung drei Euro
Personen, die durch die Corona-Warn-App eine
Warnung „erhöhtes Risiko“ erhalten
Corona-Warn-App Eigenbeteiligung drei Euro
Zu pflegende Personen, deren Pflegekräfte und
pflegende Angehörige
kostenfrei
Personen, die mit einer infizierten Person in
demselben Haushalt leben
Testergebnis der infizierten Person kostenfrei

 

Gerne stehen wir Ihnen für weitere Informationen zur Verfügung.

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