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FAQ zu Einzelverhandlungen
in der Pflege

Zukunft Pflege – FAQ zu Einzelverhandlungen in der Pflege

FAQ zu Einzelverhandlungen
in der Pflege

Die Einzelverhandlung in Pflegeeinrichtungen wurde in den vergangenen Jahren vernachlässigt, da die Verhandlungen der Berufsverbände für die meisten Einrichtungen auskömmlich waren. Aber wie ist es nun? Durch die neue Situation durch die Tariftreuepflicht entschließen sich immer mehr Einrichtungen dazu, in die Einzelverhandlungen mit den Kostenträgern zu gehen.

Wie läuft dieses nun ab und auf was müssen Sie achten? Dazu finden Sie in unseren FAQs eine Antwort. Sollten Sie noch weitere Fragen haben, schreiben Sie uns gerne! Wir unterstützen Sie bei Ihrer Einzelverhandlung!

 

  • Immer. Der Pflegeanbieter muss gemäß § 89 SGB XI mit der Pflegekasse, den Privatversicherungen und den Sozialhilfeträgern selbst verhandeln.
  • Für den Bereich § 132a SGB V Versorgung mit häuslicher Krankenpflege soll der GKV- Spitzenverband und der Berufsverband auf Bundesebene gemeinsame Rahmenempfehlungen über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege abgeben.

Es besteht die Option, nach Zeitaufwand der jeweiligen Leistung zu verhandeln, oder eine Steigerung des Punktwertes für die Leistungskomplexe zu verhandeln (vgl. § 89 SGB XI Abs.3).

  • Ja! Zunächst einmal muss, wie unter § 89 Abs.2 SGB XI, eine leistungsgerechte Vergütung gewährt werden, wodurch, die Pflegeeinrichtung ihre Aufwendungen finanziert bekommen.
  • Zusätzlich gilt gem. § 89 Abs. 2 Satz 4 SGB XI, dass ein unternehmerisches Risiko gewährt werden muss. Die Höhe ist grundsätzlich nicht festgelegt, im Durchschnitt beträgt dieses rund 4 %.

In der Ambulanten Versorgung gibt es z. B. das Risiko, dass der Klient absagt, oder durch seinen verschlechterten Gesundheitszustand nicht alle Leistungen durchgeführt werden können. Hingegen der ausgefallenen Leistungen, bleiben die Personalkosten jedoch bestehen.

Durch die Tariftreuepflicht reicht einigen Pflegeeinrichtungen der Vorschlag des Berufsverbandes für die Refinanzierung der gestiegenen Personalkosten nicht aus. Daher kann eine Einzelverhandlung eine sinnvolle Strategie sein. Wichtig ist, vorab eine Vorprüfung durchzuführen, um die Chance der Einzelverhandlung auf ein besseres Ergebnis zu analysieren.

Die Einzelverhandlung wird für den Zeitraum nach der aktuell bestehenden Vergütungsvereinbarung vereinbart. Es ist sinnvoll, so früh wie möglich die aktuellen Zahlen zu analysieren, mindestens 12 Wochen vor Beginn des neuen Vergütungszeitraums.

Ja. Jedoch wird die Vergütung erst für den neuen Zeitraum geschlossen.

Nein, dieses gibt es nicht, da bundesländerspezifische Regularien zu beachten sind.

Nein. Nach Ablauf des vereinbarten Vergütungszeitraums kann auch wieder auf das Angebot eines Berufsverbandes genutzt werden.

Die Kostenträger müssen grundsätzlich eine auskömmliche Vergütung gewähren, sodass die Pflegeeinrichtung wirtschaftlich nicht gefährdet wird. Wichtig bei der Einzelverhandlung ist, dass die eingereichten Werte korrekt und nachweisbar sind. Hierzu empfiehlt es sich, mit dem Steuerberater*innen ins Gespräch zu gehen und eine Ablehnung aufgrund unvollständiger oder unplausibler Unterlagen zu vermeiden.

Neben dem Berufsverband gibt es die Möglichkeit, die Einzelverhandlung eigenständig bzw. mit Unterstützung von spezialisierten Steuerberatern und anderen fachkundigen Dritten durchzuführen. Eine erste Analyse deckt schnell die Realisierbarkeit einer Einzelverhandlung und die notwendigen weiteren Schritte auf.

Nein. Die Einzelverhandlung ist kein Allheilmittel. Sie kann jedoch zu einer Umsatzsteigerung führen. Zusätzlich sollten die Prozesse und die Ablauforganisation im Dienst überdacht werden, von der Neuaufnahme von Klienten bis zur Abrechnung.

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