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Steuerrecht

Betriebsausgaben

Definition und Abgrenzung zu privaten Ausgaben

Als Betriebsausgaben werden alle Aufwendungen bezeichnet, die in einem direkten Zusammenhang mit der selbständigen unternehmerischen Tätigkeit stehen und für diese zwingend erforderlich sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine gewerbliche, freiberufliche oder land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit handelt. Betriebsausgaben stellen Vermögensabflüsse dar und mindern den Gewinn des Unternehmens. Dabei kann es sich um Geld oder um Sachwerte handeln.

Trennung zwischen Betriebsausgaben und privaten Ausgaben oft schwierig

Es gibt eindeutige gesetzliche Vorschriften, welche Ausgaben als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können und welche Ausgaben eher dem privaten Bereich zuzuordnen sind. Außerdem müssen die Betriebsausgaben angemessen sein und in einem gesunden Verhältnis zu den erzielten Einnahmen des Unternehmens stehen. Wer die Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem exklusiven Club als Betriebsausgaben ansetzen möchte, wird erhebliche Schwierigkeiten mit dem Finanzamt bekommen.

Außerdem gibt es klare Regelungen für Geschäftsessen, Verpflegungspauschalen, Telefonkosten und die Fahrten zur Arbeit. Bei Geschäftsessen können maximal 70 % der Gesamtkosten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Für Fahrten von und zur Arbeit gibt es eine Pauschale in Höhe von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer.

Welche Ausgaben sind keine Betriebsausgaben?

Alle Ausgaben, die vorwiegend oder ausschließlich der privaten Lebensführung dienen, können vom Finanzamt nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden. Im Zweifelsfalle muss die betreffende Person entsprechende Nachweise erbringen, damit Betriebsausgaben anerkannt werden. Oftmals gibt es Schwierigkeiten bei der Berechnung der Telefonkosten, die im betrieblichen oder privaten Bereich entstanden sind. Dies gilt besonders dann, wenn für beide Zwecke der gleiche Telefonanschluss oder das gleiche Handy benutzt wird. Hier empfiehlt es sich, eine klare Trennung durchzuführen, damit Betriebsausgaben abgezogen werden können. Pkw-Kosten, die ausschließlich der privaten Nutzung dienen, können ebenfalls nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden.

Keine Betriebsausgaben sind alle Kosten, die durch die Verhängung von Ordnungs- oder Bußgeldern beziehungsweise durch Zinszahlungen infolge einer Steuerhinterziehung entstanden sind. Hierbei handelt es sich um Strafzahlungen, die durch ein korrektes Verhalten des Unternehmers vermieden werden können.

(Letzte Aktualisierung: 16.08.2013)