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Steuerrecht

Einkommensteuer

Die Einkommensteuer erfasst als eine Personensteuer das zu versteuernde Einkommen aller natürlichen Personen in Deutschland. Die Einkommensteuer, die nur Einzelpersonen und Mitunternehmer von Personengesellschaften erfasst, ist eine Gemeinschaftssteuer. Das heißt, ihre Erträge stehen sowohl dem Bund als auch den Ländern zu. Sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene zählt die Einkommensteuer zu den wichtigsten Einnahmequellen. Zentrale Rechtsgrundlage für die Einkommensteuer bilden das Einkommensteuergesetz (EStG) und die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV).

Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

Das Einkommensteuergesetz unterscheidet zwei Formen der Steuerpflicht. Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, unterliegen der unbeschränkten Steuerpflicht. Grundsätzlich müssen sie für ihr gesamtes Welteinkommen in Deutschland Einkommensteuer zahlen. Allerdings gibt es eine Reihe von Sonderregelungen, sodass oft wie bei der beschränkten Steuerpflicht nur das im Inland erzielte Einkommen der Einkommensteuer unterliegt. Dieser beschränkten Steuerpflicht unterliegen natürliche Personen, die in Deutschland zwar Einkünfte im Sinne des § 49 Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielen, hier aber weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sonderregelungen bestehen unter anderem für Grenzpendler.

Erhebungsformen der Einkommensteuer

Als eine Quellensteuer wird die Einkommensteuer unmittelbar dort erhoben, wo Einnahmen entstehen. Im Wesentlichen sind die Erhebungsformen die Lohnsteuer, die Aufsichtsratsteuer, die Kapitalertragsteuer und die Bauabzugsteuer.

Daneben wird die Einkommensteuer jedoch auch als quartalsweise Vorauszahlung von den Steuerpflichtigen erhoben. Dies betrifft insbesondere Selbständige.

Besteuerungsgrundlage

Das EStG kennt sieben verschiedene Einkunftsarten. Für die Bemessung der Einkommensteuer werden alle, von einer natürlichen Person erzielten Einkünfte addiert. Von dieser Gesamtsumme sind die im EStG vorgesehenen Freibeträge sowie Aufwendungen abzuziehen, die die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen beeinflussen. Das Ergebnis dieser Berechnung stellt das zu versteuernde Einkommen dar.

Die Höhe der Steuer

Ermittelt wird die zu zahlende Einkommensteuer auf Grundlage des zu versteuernden Einkommens. Dabei bleibt ein Grundfreibetrag in Höhe des Existenzminimums unbelastet. Steuerpflichtige Einkommen, die 8.130 EUR bzw. 16.260 EUR (beim Splittingtarif) übersteigen, werden in der Progressionszone mit einem Steuersatz zwischen 14 % und 42 % belastet. Hier steigt der Steuersatz kontinuierlich bis zu einem Maximalwert von 42 %. Einkommen über 52.882 EUR bzw. 105.764 EUR (beim Splittingtarif) werden in der Proportionalzone mit 42 % versteuert. Alle Einkommen, die über 250.731 EUR bzw. 501.462 EUR (beim Splittingtarif) liegen, werden einheitlich mit dem Spitzensteuersatz von 45 % besteuert.

(Letzte Aktualisierung: 23.07.2013)