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Steuerrecht

Freie Mitarbeit

Rechtliche Grundlage und Begriffsabgrenzung

Freie Mitarbeit darf keine Scheinselbstständigkeit oder arbeitnehmerähnliche Tätigkeit sein. Sie wird auf Basis von Dienst- oder Werkverträgen erbracht. Ob eine freie Mitarbeit vorliegt, eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit oder gar Scheinselbstständigkeit, kann oft nur von einem Steuerrechtsspezialisten entschieden werden. Grundsätzlich setzt freie Mitarbeit eine selbstständige Tätigkeit voraus, die ohne wirtschaftliche Abhängigkeit auf Grundlage eines Dienst- oder Werkvertrages für wechselnde Auftraggeber erbracht wird. Insbesondere darf der freie Mitarbeiter nicht der Weisungsbefugnis des Auftraggebers unterliegen. Freie Mitarbeit ist grundsätzlich keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit.

Rechtliche Grundlage der freien Mitarbeit

Als selbstständige Tätigkeit unterliegt die freie Mitarbeit nicht dem Arbeitsrecht, sondern den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), welches die Dienst- und Werkverträge regelt. Wer sicherstellen will, dass die von ihm angebotene freie Mitarbeit auch durch den Sozialversicherungsträger als solche anerkannt wird, der kann diese Frage in einem Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung in Berlin klären lassen.

Abgrenzung zur arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit

Wer in wirtschaftlicher Abhängigkeit für Andere arbeitet und aufgrund dieser Abhängigkeit sozialen Schutz verdient, leistet keine freie Mitarbeit, sondern übt eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit aus. Hierzu zählen meist Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende oder selbstständige Handelsvertreter, sofern sie Einfirmenvertreter im Sinne des § 92a HGB sind und bestimmte Einkommensgrenzen nicht übersteigen.

Personen, die eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ausüben unterliegen nach § 5 zwar dem Arbeits­gerichts­gesetztes (ArbGG), allerdings findet das materielle Arbeitsrecht praktisch keine Anwendung (Ausnahmen sind einzelne arbeitsrechtliche Bestimmungen wie etwa §§ 2, 12 BUrlG oder § 12a TVG).

Abgrenzung zur Scheinselbstständigkeit

Wer eine Erwerbstätigkeit ausübt und dabei wie ein abhängig Beschäftigter arbeitet und beispielsweise seinem Auftraggeber gegenüber weisungsgebunden ist, der übt keine freie Mitarbeit aus, sondern ist wahrscheinlich Scheinselbstständigkeit. Von einer Scheinselbstständigkeit ist meist auch auszugehen, wenn die freie Mitarbeit hauptsächlich für einen Auftraggeber ausgeübt wird, sodass eine wirtschaftliche Abhängigkeit besteht.

Sowohl für den, der als freier Mitarbeiter arbeitet, als auch für den, der die freie Mitarbeit nutzt, besteht bei einer Scheinselbstständigkeit ein hohes Kostenrisiko. Wird eine Scheinselbstständigkeit festgestellt, resultieren daraus für beide Seiten hohe Nachzahlungsverpflichtungen. Vor allem die Nachberechnung der Sozial­versicherungs­beiträge für die gesamt Zeit der festgestellten Scheinselbstständigkeit wird für beide Seiten meist teuer.

Wer als Selbstständiger freie Mitarbeit anbietet, sollte daher zuvor durch einen Steuerrechtsspezialisten oder mittels Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung in Berlin sicherstellen lassen, dass seine freie Mitarbeit tatsächlich sozialversicherungsfrei ist.

(Letzte Aktualisierung: 29.07.2013)