Startseite | Stichworte | Geldwerter Vorteil
https://www.etl-advision.de/stichworte/steuerrecht/geldwerter-vorteil
Steuerrecht

Geldwerter Vorteil

Steuerliche Behandlung von Sachbezügen und Dienstwagen, Freigrenze und Ausnahmen

Ein geldwerter Vorteil ist ein Sachbezug, der dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber gewährt wird. Im Grunde ist ein geldwerter Vorteil also ein Teil der Einnahmen des Arbeitnehmers, die nicht in Geld, sondern in materiellen Gütern bestehen. Also solche gehören Sachleistungen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Für den geldwerten Vorteil gilt eine Freigrenze von 44 EUR pro Monat.

Geldwerter Vorteil: Handhabung von Sachbezügen in Deutschland

Ein geldwerter Vorteil aus einem Sachbezug zählt stets zu den Einnahmen, damit zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und muss entsprechend versteuert werden. Bei Sachbezügen kann es sich um Waren und Dienstleistungen, einen zur Nutzung überlassenen Dienstwagen, verbilligtes Kantinenessen oder auch eine verbilligt überlassene Wohnung handeln. Erhält ein Beschäftigter von seinem Arbeitgeber im Unternehmen hergestellte Waren oder Dienstleistungen günstiger oder unentgeltlich, spricht man auch von einem Deputatlohn. Werden die Waren und Dienstleistung nicht überwiegend zur Deckung des Bedarfs der Arbeitnehmer hergestellt, wird hier ein um vier Prozent verminderter Endpreis als geldwerter Vorteil für den Sachbezug angesetzt.

Freigrenze und Ausnahmen von der Besteuerung

Ein geldwerter Vorteil aus einem Sachbezug bleibt bis zu einer Grenze von monatlich 44 EUR steuerlich unberücksichtigt. Wird diese Grenze jedoch überschritten, wird gemäß dem Prinzip einer Freigrenze der Gesamtbetrag steuerlich angesetzt und nicht nur jener Teil, der die 44 EUR überschreitet. Ein geldwerter Vorteil von 55 EUR müsste also in voller Höhe versteuert werden.

Nicht jeder Sachbezug unterliegt jedoch der Besteuerung. So sind beispielsweise Berufsbekleidung und Betriebskindergärten davon ausgenommen und werden steuerlich nicht als geldwerter Vorteil behandelt. Bei der Berufsbekleidung muss es sich jedoch um berufstypische Kleidung handeln. Praktisches Beispiel: Ein Anzug, den der Arbeitnehmer auch abends beim Ausgehen anziehen könnte, zählt demnach nicht zur berufstypischen Kleidung – er muss also als geldwerter Vorteil versteuert werden. Anders sähe es freilich bei der Berufsbekleidung eines Schornsteinfegers aus.

Geldwerter Vorteil am Beispiel eines Dienstwagens

Ein oft anzutreffendes Beispiel ist die Überlassung eines Dienstwagens für den privaten Gebrauch. Bei diesem Beispiel kann der geldwerte Vorteil auf zwei Weisen bewertet werden: Durch die 1 %-Regelung und durch Nachweis der tatsächlichen Kosten. Im ersten Fall wird ein geldwerter Vorteil mit 1 % des inländischen Brutto-Listenpreises des Fahrzeuges berechnet. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden zusätzlich 0,03 % pro Kilometer der Entfernung zur Arbeit angesetzt. Um die tatsächlichen Kosten für die privaten Fahrten und die Fahrten zur Arbeit zu ermitteln, muss ein Fahrtenbuch geführt werden. In beiden Fällen kann der Arbeitnehmer für die Fahrten zur Arbeit noch Werbungskosten geltend machen.

(Letzte Aktualisierung: 16.08.2013)