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Steuerrecht

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Geringwertige Wirtschaftsgüter sind abnutzbare bewegliche Güter, die in erster Linie durch einen niedrigen Preis gekennzeichnet sind. Geringwertige Wirtschaftsgüter werden in der Regel dem Anlagevermögen zugeordnet. Sie sind einer selbständigen Nutzung fähig und ihr Wert übersteigt nicht eine Grenze von 1.000 EUR. Geringwertige Wirtschaftsgüter verfügen über die Besonderheit, dass sie noch im Jahr ihrer Anschaffung in voller Höhe als Aufwand oder Teil der Betriebsausgaben abgeschrieben werden können, wenn sie einen Betrag von 410 EUR nicht übersteigen. Geringwertige Wirtschaftsgüter, die einen Wert von 150 EUR nicht übersteigen, machen keine Anzeigepflicht erforderlich.

Geringwertige Wirtschaftsgüter müssen über die folgenden Eigenschaften verfügen: Sie gehören grundsätzlich dem Anlagevermögen an. Die Anschaffungs-, Herstellungskosten oder Einlagewert übersteigen nicht einen Betrag von 1.000 EUR. Hierzu zählen auch Anschaffungsnebenkosten (Verpackung, Transport). Außerdem sind Geringwertige Wirtschaftsgüter abnutzbar und beweglich. Gebäude, Grund und Boden sowie immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente oder Lizenzen können unabhängig von ihrem Preis grundsätzlich nicht den Geringwertigen Wirtschaftsgütern zugeordnet werden. Darüber hinaus können Geringwertige Wirtschaftsgüter stets selbständig genutzt werden. Güter, die in einem direkten Nutzungszusammenhang mit anderen Gütern des Anlagevermögens stehen, fallen demnach Weg. Beispiel: Ein PC-Bildschirm kann nur zusammen mit einem PC genutzt werden und ist folglich kein Geringwertiges Wirtschaftsgut.

Geringwertige Wirtschaftsgüter und Sofortabschreibung

In Folge des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes wurden die Regelungen zur Abschreibung von Geringwertigen Wirtschaftsgütern geändert. Seit dem 1. Januar 2010 gelten folgende Richtlinien:

  • 1. Fall: Anschaffungskosten bis 150,00 EUR: Geringwertige Wirtschaftsgüter können einer Sofortabschreibung unterzogen oder nach Ablauf der gewöhnlichen Nutzungsdauer voll abgeschrieben werden.
  • 2. Fall: Anschaffungskosten zwischen 150,01 EUR und 410,00 EUR: Für geringwertige Wirtschaftsgüter besteht die Wahl zwischen einer Sofortabschreibung, der Abschreibung nach der gewöhnlichen Nutzungsdauer oder der Bildung eines Sammelpostens mit einer Abschreibung über 5 Jahre. Alle Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten über 410,00 EUR müssen dann aber über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
  • 3. Fall: Anschaffungskosten zwischen 410,01 EUR und 1.000 EUR: Die Abschreibung erfolgt entweder nach der gewöhnlichen Nutzungsdauer (siehe Fall 2) oder mittels der Bildung eines Sammelpostens und der daraus resultierenden Abschreibung über 5 Jahre. In diesen Sammelposten sind dann aber auch alle Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 150,01 EUR und 410,00 EUR einzubeziehen.

Bildung eines Sammelpostens für geringwertige Wirtschaftsgüter

Geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Wert zwischen 150 und 1.000 EUR können einer Sammelabschreibung zugeführt werden. Dieser Sammelposten, welcher für jedes Wirtschaftsjahr zu bilden ist, wird linear über 5 Jahre hinweg abgeschrieben, also gleichmäßig mit 1/5 des Wertes. Die gewöhnliche Nutzungsdauer der einzelnen darin befindlichen Güter spielt dann keine Rolle mehr. Gleiches gilt für Wertminderungen und Veräußerungen einzelner Güter. Wenn ein Sammelposten aufgestellt wurde, dann müssen geringwertige Wirtschaftsgüter komplett darin erfasst werden. Die Sofortabschreibung steht dann nicht mehr zur Auswahl.

(Letzte Aktualisierung: 21.08.2013)