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Steuerrecht

Gewinnausschüttung

Rechtsgrundlage, Verfahren, Besteuerung und verdeckte Gewinnausschüttung

Als Gewinnausschüttung wird die Auszahlung von Gewinnanteilen bezeichnet. Je nach Gesellschaftsform haben sich unterschiedliche Begriffe und Verfahren etabliert. So erfolgt die Gewinnausschüttung bei Personengesellschaften im Wege der Gewinn- und Verlustbeteiligung, während bei Aktiengesellschaften oder einer GmbH die Gewinne als Dividende verteilt werden. Bei Genossenschaften spricht man von Kapitaldividende oder Rückvergütung.

Rechtsgrundlage und Verfahren der Gewinnausschüttung

In welchem Verhältnis den einzelnen Gesellschaftern, Aktionären oder Genossen Gewinne zustehen, wird bei Personen- und Kapitalgesellschaften üblicherweise in einem Gesellschaftsvertrag, bei Aktiengesellschaften und Genossenschaften in einer Satzung geregelt. Für Personengesellschaften, die keinen gesonderten Gesellschaftsvertrag besitzen, gelten die jeweiligen Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB). Über die Art der Gewinnverwendung entscheiden die zuständigen Organe einer Gesellschaft oder Genossenschaft. Im Falle der Aktiengesellschaft erfolgt die Beschlussfassung über die Gewinnausschüttung in der Hauptversammlung. Bei der GmbH wird durch Abstimmung in der Gesellschafterversammlung über eine Gewinnausschüttung entschieden und bei Genossenschaften wird der entsprechende Beschluss in der Generalversammlung gefasst.

Besteuerung der Gewinnausschüttung

Steuerrechtlich führt eine Gewinnausschüttung beim Begünstigten zu einer Erhöhung seines Einkommens und unterliegt daher grundsätzlich der Einkommensteuer. Bis zur Unternehmensteuerreform im Jahr 2008 wurde nach dem sogenannten Halbeinkünfteverfahren besteuert, um eine Doppelbelastung durch Körperschaft- und Einkommensteuer zu vermeiden bzw. abzumildern. Dabei wurde im Ergebnis jeweils die Hälfte der Gewinnausschüttung bei der Einkommensteuer, die andere Hälfte bei der Körperschaftsteuer berücksichtigt. Die von Kapitalgesellschaften einbehaltene Kapitalertragsteuer wurde bei einkommensteuerpflichtigen Anteilseignern auf die Einkommensteuer angerechnet bzw. erstattet.

Gewinnausschüttung nach der Unternehmensteuerreform

Mit der im Jahre 2008 durchgeführten Unternehmensteuerreform wurde das Halbeinkünfteverfahren durch ein Teileinkünfteverfahren ersetzt. Nach diesem Verfahren unterliegen 60 % der Gewinnausschüttung der Einkommenbesteuerung, 40 % der Gewinnausschüttung sind einkommensteuerfrei. Befindet sich die Beteiligung im Privatvermögen, gilt die Einkommenbesteuerung bereits durch den Einbehalt der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % (sogenannte Abgeltungsteuer) als abgegolten. Ist für einen Steuerpflichtigen die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens günstiger als die Abgeltungsteuer, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendung dieses Verfahrens beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

Verdeckte Gewinnausschüttung

Eine Gewinnausschüttung, die nicht direkt als solche erkannt werden kann und nicht aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafter- oder Hauptversammlung erfolgt, wie beispielsweise die Gewährung eines zinslosen Darlehens an einen Gesellschafter einer GmbH, wird als verdeckte Gewinnausschüttung bezeichnet. Eine verdeckte Gewinnausschüttung unterliegt den gleichen steuerlichen Grundsätzen wie die offene Gewinnausschüttung und ist wie diese zu versteuern.

(Letzte Aktualisierung: 16.08.2013)