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Steuerrecht

Grabpflege

Die Kosten für die Grabpflege sind nicht billig. Dies insbesondere dann, wenn die Grabpflege nicht selbst erledigt, sondern von einem externen Dienstleister durchgeführt wird. Aus diesem Grunde fragen sich viele Personen, ob sie die Kosten für die Grabpflege in irgendeiner Form steuerlich geltend machen können. Leider muss diese Frage mit einem eindeutigen Nein beantwortet werden. Die Kosten für die Grabpflege sind weder außergewöhnliche Belastungen, noch haushaltsnahe Dienstleistungen. Sollte sich die Grabstätte auf dem eigenen Grundstück befinden, gibt es bestimmte Ausnahmen. Ganz anders verhält es sich mit den Beerdigungskosten. Sie können sehr wohl als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Kosten für die Beerdigung und die Grabpflege

Beerdigungskosten stellen außergewöhnliche Belastungen dar, die von der Steuer abgesetzt werden können. In diesem Zusammenhang geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Beerdigungskosten einmalige und die Grabpflege Kosten ständig wiederkehrende Kosten sind. Außerdem sind die Beerdigungskosten in der Regel so hoch, dass sie fast immer ein deutliches Loch in das Haushaltsbudget reißen. Eine Beerdigung kostet nicht selten mehrere tausend Euro. Für die Grabpflege müssen mehrere hundert Euro pro Jahr veranschlagt werden, wobei es zum Teil erhebliche regionale Unterschiede geben kann.

Kosten für die Grabpflege sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass fast jede Person ein Grab zu pflegen hat. Aus diesem Grunde werden die Kosten, die dafür anfallen, als normal und nicht als außergewöhnlich angesehen. Darüber hinaus muss die Tatsache berücksichtigt werden, dass sich ein Grab nicht in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus, sondern auf dem Friedhof befindet und nicht Bestandteil des eigenen Haushaltes ist. Ganz anders verhält es sich, wenn die Grabstätte zum persönlichen Grundstück gehört. Hier ist eine steuerliche Absetzbarkeit der Grabpflege sehr wohl gegeben. Sollte dies der Fall sein, wird sie haushaltsnahen Dienstleistungen und nicht den außergewöhnlichen Belastungen zugerechnet.

(Letzte Aktualisierung: 21.08.2013)