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Steuerrecht

Kinderfreibetrag

Erläuterung, Anspruch und sein Bezug zum Kindergeld

Essen, Kleidung, Spielsachen, Bildung und Ausbildung sind grundlegende Kosten, die Erziehungsberechtigte für ihre Kinder aufbringen müssen. Der Staat unterstützt sie in Form von Kindergeld oder mit dem Kinderfreibetrag. Beide sind steuerfrei und decken den Grundbedarf für ein Kind, wobei der Kinderfreibetrag gesetzlich in Zusammenhang mit dem Erhalt des Kindergeldes steht. Der Kinderfreibetrag ist die steuerliche Freistellung des elterlichen Einkommens in Höhe des Mindestbedarfs eines Kindes. Er wird nicht beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt, sondern rückwirkend von dem zu versteuernden Jahreseinkommen abgezogen.

Der Kinderfreibetrag und sein Bezug zum Kindergeld

Freibeträge bedeuten, dass für spezielle Kosten bis zu einer bestimmten Höhe keine Steuern gezahlt werden müssen. Ein Beispiel ist der Kinderfreibetrag für Erziehungsberechtigte, die leibliche oder adoptierte Kinder haben und denen ein Kinderfreibetrag von 3.504 EUR im Jahr pro Kind und Elternteil zusteht. Ehepaaren steht daher ein Kinderfreibetrag von 7.008 EUR zu. Der steuerliche Kinderfreibetrag und das monatliche Kindergeld sind eng miteinander verbunden. Wie der Kinderfreibetrag dient auch das Kindergeld dazu, die grundlegende Versorgung eines Kindes sicherzustellen, wobei der Kinderfreibetrag rückwirkend von dem zu versteuernden Jahreseinkommen abgezogen wird.

Mit Abgabe der Einkommensteuererklärung nimmt das Finanzamt einen automatischen Vergleich vor zwischen dem erhaltenen Kindergeld und den möglichen Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag. Im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung überprüft das Finanzamt, welche Steuererleichterung sich für den Steuerzahler günstiger auswirkt, das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag, denn nur eine von beiden Varianten ist möglich. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass das Finanzamt das Kindergeld von der Wirkung des Kinderfreibetrages auch dann abrechnet, wenn Eltern kein Kindergeld beantragt und deshalb auch nicht erhalten haben.

Wer hat Anspruch auf den Kinderfreibetrag?

Der steuerliche Kinderfreibetrag steht beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zu und zwar bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres eines Kindes. Anderes gilt für die Dauer einer Ausbildung oder eines Studiums. Hier liegt die Obergrenze für den Anspruch auf den Kinderfreibetrag beim Erreichen des 25. Lebensjahres. Bei behinderten Kindern wird der Kinderfreibetrag auch gewährt, wenn sie älter als 25 Jahre sind. Sind die Eltern geschieden oder leben getrennt, kann der Kinderfreibetrag auf einen Elternteil übertragen werden. Dies gilt beispielsweise dann, wenn ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt oder aufgrund fehlender Leistungsfähigkeit nicht nachkommen kann. Lebt ein Kind bei den Stiefeltern oder Großeltern, können auch sie den Kinderfreibetrag geltend machen.

Der Kinderfreibetrag beträgt für das Jahr 2020 7.812,00 EUR und für das Jahr 2021 8.388,00 EUR.

(Letzte Aktualisierung: 12.11.2020)