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Steuerrecht

Landwirtschaft und Forstwirtschaft

Alle Einnahmen, die mit einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb erzielt werden, unterliegen der Einkommensteuer. Außerdem muss für alle Einkäufe und Verkäufe eine Vorsteuer beziehungsweise eine Umsatzsteuer entrichtet werden. Die Umsatzsteuer, die von einem landwirtschaftlichen Betrieb gezahlt werden muss, ist nicht identisch mit der Umsatzsteuer, die in einem Gewerbebetrieb anfällt. Landwirtschaft und Forstwirtschaft können nicht nur im Haupt-, sondern auch im Nebenerwerb betrieben werden. In all diesen Fällen wäre es sehr wichtig, eine klare Trennlinie zwischen einem Landwirtschaftsbetrieb und einem Gewerbebetrieb zu ziehen. Landwirtschaft und Forstwirtschaft können vom Finanzamt als Liebhaberei eingestuft werden. Dies gilt besonders dann, wenn über Jahre kein oder nur ein geringer Gewinn erzielt wird.

Klare Abgrenzung zum Gewerbebetrieb

Ein landwirtschaftlicher Betrieb muss keine Mindestgröße aufweisen. Entscheidend ist lediglich die Tatsache, dass der Betrieb Einnahmen aus der Verwertung selbst angebauter oder gewonnener Erzeugnisse beziehungsweise aus dem Verkauf von selbst aufgezogenen oder gezüchteten Tieren erzielt. Auch die gewerbliche Tierzucht und die Tierhaltung werden dem Bereich der Landwirtschaft und Forstwirtschaft zugerechnet. Ein entscheidender Vorteil von einem landwirtschaftlichen Betrieb ist die Tatsache, dass keine Gewerbesteuer entrichtet werden muss. Dies ist bei einem Gartenbaubetrieb oder einer ähnlichen Einrichtung, die dem gewerblichen Bereich zugeordnet werden muss, sehr wohl der Fall.

Gewinnermittlung bei Landwirtschaft und Forstwirtschaft

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Gewinn im Bereich Landwirtschaft und Forstwirtschaft zu ermitteln. Die Einnahmenüberschussrechnung und der Betriebsvermögensvergleich kommen in erster Linie für Landwirte infrage, die zur Buchführung verpflichtet sind. Alternativ dazu kann die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen erfolgen. Hierfür spielt die Größe der selbst bewirtschafteten Fläche eine Rolle. In vielen Fällen besteht in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft ein Wahlrecht zwischen dem Betriebsvermögensvergleich und der Einnahmenüberschussrechnung. Der Betriebsinhaber wäre für 4 Jahre an diese Entscheidung gebunden.

Wer ein Grundstück erwirbt, muss eine Grunderwerbsteuer entrichten. Soll eine landwirtschaftlich genutzte Fläche veräußert werden, kann in der Regel ein Veräußerungsgewinn verbucht werden. Die Umsatzsteuer in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft unterscheidet sich von der Umsatzsteuer in anderen Bereichen. Bei einem Viehbetrieb liegt sie zum Beispiel bei 10,7 %.

(Letzte Aktualisierung: 29.08.2013)