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Steuerrecht

Pauschalversteuerung

Bei der Pauschalversteuerung gilt ein einheitlicher Steuersatz. Persönliche Steuermerkmale werden völlig außer Acht gelassen. Aus diesem Grunde darf ein pauschal versteuerter Arbeitslohn nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Die Pauschalversteuerung findet nicht nur bei Minijobs, sondern auch bei Verpflegungsmehraufwendungen, Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Fahrtkosten ihre Anwendung.

Pauschalversteuerung und Minijobs

Wer nur geringfügig beschäftigt ist, unterliegt der Pauschalversteuerung. Dies heißt ganz konkret, dass für den Arbeitslohn oder das Gehalt ein einheitlicher Steuersatz gilt, der weder die persönlichen Faktoren des Arbeitnehmers, noch die Art und den Umfang der Tätigkeit berücksichtigt. Die Pauschalversteuerung bezieht sich jedoch nicht nur auf die Lohnsteuer, sondern auch auf den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Letzteres gilt unabhängig davon, ob die betreffende Person überhaupt einer staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft angehört.

Die Pauschalversteuerung findet nicht nur bei geringfügigen, sondern auch bei kurzfristigen Beschäftigungen ihre Anwendung. In diesem Zusammenhang muss unbedingt darauf hingewiesen werden, dass die Minijobzentrale für den Einzug der Lohnsteuer verantwortlich ist. Die Pauschalversteuerung bei Minijobs fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes.

Pauschalversteuerung, Verpflegungsmehraufwendungen und andere Kosten

Jeder Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, verschiedene Kosten, die im Zusammenhang mit der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit entstehen, beim Finanzamt als Werbungskosten geltend zu machen. Wichtige Beispiele sind die Verpflegungsmehraufwendungen, die Sachzuwendungen und die Fahrtkosten zur Arbeit. Verpflegungsmehraufwendungen können immer berechnet werden, wenn sich der Arbeitnehmer mehr als 8 Stunden berufsbedingt außer Haus beziehungsweise außerhalb seines regulären Arbeitsplatzes befindet. Der Pauschalbetrag, der als Verpflegungsmehraufwendung geltend gemacht werden kann, steigt mit zunehmender Abwesenheitsdauer vom Arbeitsplatz an. Sollte eine Übernachtung erforderlich sein, kommt eine Übernachtungspauschale hinzu. Erstattet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer mehr als Verpflegungspauschale, kommt die Pauschalversteuerung zur Anwendung, soweit die Erstattung den Pauschbetrag um nicht mehr als 100 % übersteigt. Es gilt ein pauschaler Steuersatz in Höhe von 25 %. Für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, Kunden oder Geschäftspartner gilt ein Pauschalsteuersatz von 30 %. Fahrtkostenzuschüsse können als Werbungskosten angesetzt und mit 15 % pauschalisiert werden. Diese Vorgehensweise wird auch beim Jobticket praktiziert, soweit der Wert des Jobtickets die Entfernungspauschale nicht übersteigt.

(Letzte Aktualisierung: 26.08.2013)