Startseite | Stichworte | Pauschbetrag
https://www.etl-advision.de/stichworte/steuerrecht/pauschbetrag
Steuerrecht

Pauschbetrag

Ein Pauschbetrag (Pauschalbetrag) ist ein Mindestbetrag, welcher sowohl dem Finanzamt als auch dem Steuerzahler eine Vereinfachung ermöglicht. Ein Pauschbetrag vermindert die zu versteuernden Einnahmen und dadurch auch die Steuerlast. Er kann aber niemals zu negativen Einkünften führen, sondern wird höchstens bis zur Höhe der Einnahmen angesetzt. Statt einzelner Beträge wird einfach ein Pauschalbetrag angesetzt, dessen Höhe sich an den Mindestbeträgen bestimmter Aufwendungen orientiert. Der Steuerzahler muss also keine Belege sammeln, wenn er den Pauschbetrag verwendet. Zugleich stellt dies durch den Wegfall der Einzelprüfung von Belegen auch eine Erleichterung für das Finanzamt dar. Steuerzahler sollten ihre Kosten aber dennoch im Blick behalten, denn diese können auch deutlich höher ausfallen als der Pauschbetrag.

Sinn und Zweck von einem Pauschbetrag

Typische Beispiele für Pauschbeträge sind Werbungskosten- bzw. Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Sparer­pauschbetrag und Sonderausgabenpauschbetrag. Pauschbeträge sind aus der Erkenntnis entstanden, dass jede Tätigkeit, die mit der Erzielung von Einkünften verbunden ist, eine Reihe kleinerer Aufwendungen verursacht. Oftmals ist es dabei so, dass diese Kosten eine bestimmte Höhe nicht überschreiten. Da der mit der Prüfung und Dokumentierung verbundene Arbeitsaufwand in einer eher ungünstigen Relation zu deren Nutzen steht, wurden Pauschbeträge festgelegt, die einen typisierenden Abzug ermöglichen. Das Sammeln, die Vorlage und Prüfung von Einzelnachweisen entfällt dadurch.

Beispiel: Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, mit dem Werbungs­kosten abgedeckt werden sollen, beträgt derzeit 1.000 EUR für Arbeitnehmer mit Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Dieser Betrag kann dem Prinzip nach nun auch dann geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer insgesamt weniger oder gar keine Werbungskosten zu verbuchen hatte. Möchte er jedoch einen höheren Betrag ansetzen, greift dieses Prinzip nicht mehr. Der Arbeitnehmer muss die Kosten in vollem Umfang mit Hilfe von Belegen nachweisen bzw. dem Finanzamt gegenüber glaubhaft machen.

Beispiel: Sparer-Pauschbetrag

Der Sparer-Pauschbetrag ist ein Freibetrag in Höhe von 801 EUR, der bei Kapitaleinkünften (betrifft zum Beispiel Zinseinnahmen aus Tages- oder Festgeldkonten) geltend gemacht werden kann. Auch hier ist der Begriff der Werbungskosten relevant. Im Gegensatz zum vorangegangenen Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten hierbei jedoch nicht möglich. Der Pauschbetrag stellt in diesem Fall also die einzige Möglichkeit dar, Werbungskosten steuerlich geltend machen zu können. Hierzu muss ein sogenannter Freistellungsauftrag beim Kreditinstitut eingereicht werden.

(Letzte Aktualisierung: 01.01.1970)