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Steuerrecht

Steuerberatungskosten

Die steuerliche Behandlung der Steuerberatungskosten hat sich seit 2006 entscheidend geändert. Sie sind nur noch in bestimmten Fällen steuerlich abzugsfähig. Steuerberatungskosten sind die Kosten, die dem Steuerpflichtigen durch die Inanspruchnahme eines Steuerberaters entstehen, der dem Steuerpflichtigen bei der Erfüllung seiner in den Steuergesetzen begründeten Verpflichtungen hilft. Unter den steuerrechtlichen Begriff der Steuerberatungskosten fallen auch Beiträge für einen Lohnsteuerhilfeverein, sowie Kosten für Fachliteratur und Software, die als Hilfsmittel für die Erstellung der Steuererklärung verwendet werden. Welche Gebühren und Steuerberatungskosten für die Inanspruchnahme eines Steuerberaters anfallen, wird durch Steuer­berater­vergütungs­verordnung geregelt.

Die Behandlung der Steuerberatungskosten vor und seit dem 1. Januar 2006

Bis Ende 2005 waren die Steuerberatungskosten als Sonderausgaben abzugsfähig unter der Voraussetzung, dass kein direkter Zusammenhang mit einer bestimmten steuerlichen Einkunftsart bestand. Das bedeutete, dass eine besondere Aufteilung der Steuerberatungskosten entbehrlich war. Die steuerliche Behandlung der Steuerberatungskosten hat sich jedoch seit dem 1. Januar 2006 entscheidend verändert. Seitdem sind Steuerberatungskosten, die dem privaten Bereich zugeordnet werden, nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. Anders verhält es sich bei Werbungskosten oder Betriebsausgaben, die weiterhin abzugsfähig sind. Mit Urteil vom 4. Februar 2010, X R 10/08, hat der Bundesfinanzhof (BFH) aufgrund einer gegen diese Neuregelung eingereichten Klage entschieden, dass die Neuregelung der steuerlichen Behandlung der Steuerberatungskosten weder den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz noch das objektive oder subjektive Nettoprinzip verletzt.

Die Höhe der Steuerberatungskosten

Steuerberater müssen sich bei der Berechnung der Steuerberatungskosten an die Steuer­berater­vergütungs­verordnung halten, die seit dem 1. April 1982 in Kraft ist, Gesetzescharakter hat und deshalb von Steuerberatern zwingend anzuwenden ist. Die Steuerberatungskosten orientieren sich an der Höhe der steuerrelevanten Summe oder am zeitlichen Umfang und dem Schwierigkeitsgrad der Bearbeitung oder nach einer Pauschalvereinbarung. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Steuerberater mit der jährlichen Abrechnung beauftragt wird.

Die Steuerberatungskosten gliedern sich in Gebühren für die Beratung und eine allgemeine Hilfestellung, für Buchführung, Jahresabschluss und Steuererklärungen sowie in Gebühren für eine außergerichtliche oder auch gerichtliche Vertretung. Insbesondere in den Bereichen Finanz- und Anlagenbuchführung, in der Kontokorrentbuchführung sowie beim Jahresabschluss und der Steuerbilanz sind die Steuerberatungskosten weitgehend durch Wertrahmengebühren geregelt. Anders verhält es sich bei der Lohnbuchhaltung, bei der die Steuerberatervergütungsverordnung eine Betragsrahmengebühr je Arbeitnehmer vorgibt. In diesem Leistungsbereich sind deshalb Zeitgebühren eher selten und werden nur in Bezug auf Vorarbeiten oder für außergewöhnliche Zusatzarbeiten erhoben.

(Letzte Aktualisierung: 29.07.2013)