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Steuerrecht

Steuerhinterziehung

Die Steuerhinterziehung ist in Deutschland eine steuerrechtliche Straftat. Nach § 370 AO (Abgabenordnung) wird Steuerhinterziehung mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet. Nach § 370 Abs. 2 AO ist auch der Versuch strafbar und nach Abs. 3 wird in besonders schweren Fälle das Strafmaß auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren erhöht. Auch wenn die Steuerhinterziehung vollendet ist, der Täter sich jedoch selbst anzeigt noch bevor die Finanzbehörden mit ihrer Ermittlungsarbeit beginnen, tritt Straffreiheit unter der Voraussetzung ein, dass die hinterzogene Steuer innerhalb einer von den Finanzbehörden gesetzten Frist nachgezahlt wird.

Das Strafmaß bei einer Steuerhinterziehung

Maßgeblich für die Strafzumessung ist der durch die Steuerhinterziehung verursachte Steuerschaden.

  • Bis zu einer Steuerschuld von 50.000 EUR wird im Normalfall eine Geldstrafe verhängt
  • Ab einer Summe von 50.000 EUR ist bereits eine auf Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe möglich
  • Liegt die Steuerschuld bei 100.000 EUR wird die Steuerhinterziehung regelmäßig mit einer Freiheitsstrafe geahndet
  • Ab einer Summe von 1.000.000 EUR wird es richtig ernst. Dann ist das Gericht angehalten die Steuerhinterziehung mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann, es sei denn es liegen besonders gewichtige Milderungsgründe vor.

Verjährungsfristen bei einer Steuerhinterziehung

Steuerstraftaten verjähren regelmäßig nach fünf Jahren, wobei die Frist mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, also regelmäßig mit Erlass des betreffenden Steuerbescheides. Handelt es sich um eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen beginnt die Verjährungsfrist spätestens mit dem Abschluss der Veranlagungsarbeiten. Durch das Jahressteuergesetz aus dem Jahr 2009 wurde die Verjährungsfrist für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre verlängert.

Da sich in neuester Zeit Steuerstraftaten häufen und hier insbesondere die Steuerhinterziehung, sollte die strafrechtliche Verjährungsfrist für alle Fälle der Steuerhinterziehung ohne Ausnahme und Differenzierung auf zehn Jahre verlängert werden. Das ist die Konsequenz aus der schwindenden Steuermoral innerhalb weiter Bevölkerungskreise und der gelegentlichen Wahrnehmung der Steuerhinterziehung als Kavaliersdelikt. Unterstützt wurde diese Einstellung auch durch die bislang geringe Entdeckungswahrscheinlichkeit, einer niedrigen Straferwartung, kurzen Verjährungsfristen sowie Steueramnestien und ihrer Möglichkeit strafbefreiender Nacherklärungen.

Kosten der Steuerhinterziehung

Die Kosten, die durch eine aufgedeckte Steuerhinterziehung entstehen wie z. B. für den Strafverteidiger, für Steuerberater, die Steuernachzahlung, die Hinterziehungszinsen oder auch die Geldstrafe können steuerlich nicht geltend gemacht werden.

(Letzte Aktualisierung: 29.07.2013)