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Steuerrecht

Unterhalt für das Kind

Grundsätzlich haben alle Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Natural- und Barunterhalt. Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteilen wird der Naturalunterhalt von dem Elternteil geleistet, bei dem das Kind lebt. Der andere Elternteil ist zum Barunterhalt verpflichtet, der gemäß der Düsseldorfer Tabelle festgelegt wird. Unter bestimmten Umständen können auch volljährige Kinder Anspruch auf Barunterhalt haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich noch in der Ausbildung oder in einem Studium befinden. Besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Unterhaltszahlung, kann der Unterhalt für das Kind unter Umständen unter der Rubrik außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Unterhalt für das Kind als Naturalunterhalt

Nach einer Scheidung kann der Vater oder die Mutter des Kindes das Sorgerecht erhalten. Diese Person erhält steuerliche Vergünstigungen, bezieht das Kindergeld und ist verpflichtet, dem Kind eine Unterkunft, Verpflegung und andere Dinge zu gewähren, die es für seine persönliche Entwicklung benötigt. In diesem Zusammenhang wird vom Naturalunterhalt gesprochen, der sich vom Barunterhalt, den der andere Elternteil zu leisten hat, unterscheidet. Die Verpflichtung zum Naturalunterhalt ist mit steuerlichen Vergünstigungen verbunden. So wird der Person, die ein Kind allein erzieht, die Steuerklasse 2 zugesprochen, welche sich durch einen Alleinerziehendenentlastungsbetrag und hohe steuerliche Freibeträge auszeichnet.

Unterhalt für das Kind als Barunterhalt

Der Elternteil, der nicht das ständige Sorgerecht für das Kind hat, ist gesetzlich verpflichtet, alles zu tun, um den Unterhalt für das Kind zu sichern. Er muss keinen Natural-, sondern einen Barunterhalt leisten. Die Höhe dieses Unterhaltes wird in der Düsseldorfer Tabelle festgelegt. Unter bestimmten Umständen kann der Unterhalt für das Kind als außergewöhnliche Belastung in der jährlichen Steuererklärung angesetzt werden. Dies vermindert die Steuerlast des Unterhaltszahlers.

Die wichtigste Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit des Kindesunterhaltes ist eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung. Außerdem muss es sich um das leibliche Kind handeln. Bei einem Stiefkind können keine steuerlichen Vergünstigungen für die Unterhaltszahlungen in Anspruch genommen werden.

(Letzte Aktualisierung: 26.08.2013)