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Steuerrecht

Verein und Umsatzsteuer

Unter bestimmten Umständen ist ein Verein verpflichtet, Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Im Gegensatz dazu kann er Vorsteuerabzüge für den Einkauf von Waren oder Dienstleistungen geltend machen. Mitgliedsbeiträge und Spenden unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Das Gleiche trifft auf allgemeine Leistungen zu, die der Verein erbringt und die mit den Mitgliedsbeiträgen abgegolten sind. Nähere Einzelheiten zur Umsatzsteuer bei Vereinen regeln die gesetzlichen Vorgaben.

Verein und Umsatzsteuer – Steuerpflichtige Leistungen

Vereine, die Gewinn erwirtschaften wollen, werden vom Finanzamt wie Unternehmer behandelt. Dies gilt auch für die Lohnsteuervereine, deren Ziel es ist, ihren Mitgliedern bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung zu helfen. Die Lohnsteuerhilfevereine haben die Pflicht, Umsatzsteuer auf ihre Mitgliedsbeiträge abzuführen, was bei anderen Vereinen regelmäßig nicht der Fall ist.

Verein und Umsatzsteuer – Steuersätze

Vereine, die gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig sind, müssen eine Umsatzsteuer in Höhe von 7 % zahlen, bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gilt gegebenenfalls der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 %. Wer sich intensiver mit dem Thema Verein und Umsatzsteuer auseinandersetzen möchte, findet im Internet, beim Finanzamt oder bei einem Steuerberater zahlreiche Informationen, die in der Praxis hilfreich werden können.

Verein und Umsatzsteuer – Waren und Dienstleistungen

Umsatzsteuer wird zum Beispiel für den Verkauf von Waren, den Betrieb der Vereinsgaststätte oder die Erteilung von Unterricht erhoben. Die gesetzlichen Vorgaben zum Thema Verein und Umsatzsteuer regeln außerdem, dass der Verkauf und die langjährige Vermietung von Grundstücken umsatzsteuerfrei sind.

Verein und Umsatzsteuer – Abzug von Vorsteuern

Die Vorsteuer für den Verein kann mit 7 % der Umsatzerlöse pauschalisiert werden. Die wichtigste Voraussetzung ist, dass keine Buchführungspflicht besteht und der Verein im Vorjahr einen Umsatz von weniger als 35.000 EUR erzielt hat. Entscheidet sich der Verein für die Pauschalisierung, ist er für die nächsten 5 Jahre daran gebunden.

Kleinunternehmerregelung

Unter Umständen kann ein Verein die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Dafür darf der maßgebliche Jahresumsatz des Vorjahres nicht über 17.500 EUR und der voraussichtliche Jahresumsatz des aktuellen Jahres nicht über 50.000 EUR liegen. Diese Grenzen gelten auch für private Unternehmer.

(Letzte Aktualisierung: 22.08.2013)