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Steuerrecht

Verlustvortrag

So wie Selbstständige und Freiberufler haben alle Steuerpflichtigen die Möglichkeit, einen Verlustvortrag in der Steuererklärung geltend zu machen. Dadurch können sie die Steuern auf den Gewinn, die im laufenden Kalenderjahr anfallen würden, erheblich mindern. Die Voraussetzungen für den Verlustvortrag sind klar geregelt. Der Verlustvortrag kann versagt werden, wenn die Gewinnabsicht nicht klar genug erkennbar ist. Bei Bedarf können verschiedene Einkommensarten gegeneinander aufgerechnet werden. Für den Verlustvortrag gibt es bestimmte Grenzen. Er darf nicht höher als 1 Mio. EUR pro Person und pro Jahr sein.

Verlustvortrag – formale Voraussetzungen

Die formalen Voraussetzungen für einen Verlustvortrag sind im § 10d des deutschen Einkommenssteuer­gesetzes geregelt. Wer einen Verlustvortrag geltend machen möchte, muss das Finanzamt rechtzeitig davon in Kenntnis setzen. Er benötigt einen Verlustfeststellungsbescheid, dessen korrekte Bezeichnung „Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ lautet. Unter bestimmten Umständen haben beispielsweise auch Studenten die Möglichkeit, einen Verlustvortrag beim Finanzamt einzureichen. Dies setzt allerdings voraus, dass sie während des Studiums Aufwendungen wie beispielsweise Studiengebühren sowie Fahrt- und Übernachtungskosten gezahlt und dadurch erhebliche finanzielle Verluste erlitten haben.

Verlustvortrag – Versagensgründe

Das Finanzamt muss einen Verlustvortrag nicht in jedem Falle anerkennen. Dies gilt besonders dann, wenn ein Unternehmen bereits seit mehreren Jahren geführt wird und bisher noch keine Gewinne, sondern ausschließlich Verluste eingefahren hat. Hier könnte das Finanzamt den Verdacht äußern, dass es sich lediglich um eine Liebhaberei und keine ernsthafte unternehmerische Tätigkeit handelt. Diese Vorgehensweise wird sehr häufig bei künstlerischen oder handwerklichen Tätigkeiten praktiziert, die sehr kostspielig sind und nur selten die Chance bieten, dass der Unternehmer davon seinen Lebensunterhalt bestreiten oder ein Nebeneinkommen erwirtschaften kann.

Verlustvortrag – Einkommensarten und Grenzen

Die Einkünfte der Steuerzahler werden vom Finanzamt in verschiedene Bereiche unterteilt. Hierzu gehören beispielsweise die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Werden in einem Bereich Verluste und in einem anderen Bereich Gewinne erzielt, ist eine gegenseitige Aufrechnung möglich. Der Verlustvortrag kann maximal 1 Mio. EUR pro Jahr und pro Person betragen. Für Ehepaare gilt ein Verlustvortrag in Höhe von bis zu 2 Mio. EUR. Alle Beträge, die darüber hinaus anfallen, können bis zu 60 % als Verlustvortrag geltend gemacht werden.

(Letzte Aktualisierung: 22.08.2013)