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Steuerrecht

Werbungskosten

Nach dem Einkommensteuergesetz (siehe v.a. § 9 EStG*) sind Werbungskosten alle Aufwendungen, welche der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Werbungskosten werden nur auf die erzielten Überschusseinkünfte angewendet. Sie werden von den zugeflossenen Einnahmen abgezogen, wodurch sich die zu versteuernden Einkünfte verringern. Steuerpflichtige haben bei einigen Einkunftsarten die Wahl, ob sie die Werbungskosten mittels Pauschbeträgen oder Einzelnachweisen geltend machen. Werbungskosten sind von den Einnahmen der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie entstanden sind.

Höhe der Werbungskosten

Werbungskosten können von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung und von sonstigen Einkünften, zu denen vor allem Altersrenten gehören, abgezogen werden. Als Voraussetzung zum Abzug von Werbungskosten gilt, dass zwischen den entstandenen Einnahmen bzw. der Art der Einkünfte und den Werbungskosten ein objektiver Zusammenhang besteht. Ist der Zusammenhang gegeben, spielen Höhe und Angemessenheit der Kosten eine untergeordnete Rolle, sofern sie nicht ganz offensichtlich im Missverhältnis zum eigentlichen Zweck stehen.

Werbungskosten vermindern die steuerpflichtigen Einkünfte. Zur Vereinfachung können Arbeitnehmer ihre Werbungskosten auch in Form einer Werbungskosten-Pauschale geltend machen, deren Höhe derzeit 1.000 EUR beträgt. Dabei ist es unerheblich, ob diese Kosten tatsächlich erreicht werden. Selbst wenn nur Büromaterialien in geringem Umfang benötigt werden, kann der volle Betrag angesetzt werden. Auch ein Nachweis ist nicht nötig, um die Werbungskosten-Pauschale in Anspruch nehmen zu können. Dies ändert sich jedoch, wenn die tatsächlichen Werbungskosten 1.000 EUR übersteigen und auch entsprechend Eingang in die Einkommensteuererklärung finden sollen. Dann ist regelmäßig ein vollständiger Nachweis über die einzelnen Ausgaben durch den Steuerpflichtigen zu erbringen. Auch Rentner und Pensionäre können anstelle der tatsächlichen Werbungskosten eine Pauschale in Höhe von 102 EUR abziehen.

Beispiele für Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit:

  • Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
  • Kontoführungsgebühren (bis zu 16 EUR pro Jahr sind auch ohne Belege abziehbar, wobei die Kosten allerdings tatsächlich angefallen sein müssen)
  • Fortbildungskosten, sofern diese nicht schon vom Arbeitgeber erstattet wurden
  • Kosten für Arbeitsbekleidung, wobei nur typische Berufsbekleidung berücksichtigt wird
  • Gewerkschaftsbeiträge
  • Bewerbungskosten
  • Kosten für Internet, sofern eine berufliche Nutzung vorliegt. Zur Abgrenzung gegenüber dem privaten Teil der Nutzung wird hier meist eine Schätzung vorgenommen.
  • Aufwendungen für Fahrten zwischen der eigenen Wohnung und der Arbeitsstätte sowohl mit dem eigenen PKW als auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln (auch als Entfernungspauschale bezeichnet)

Beispiele für Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung:

  • Schuldzinsen
  • Absetzungen für Abnutzungen
  • Grundsteuer
  • Kosten für Müllentsorgung, Heizung, Strom, Wasser
  • Aufwendungen für Instandhaltungsarbeiten und Reparaturen
  • Kosten für einen Hausmeister und eine Hausverwaltung
  • Rechtsberatungskosten
  • Hausversicherung.

*§ 9 Abs. 1 EStG lautet wie folgt:

„(1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch

1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;

2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;

3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;

4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird. Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.

4a. Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind. Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend. Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

5. notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat. Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen. Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.

5a. notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist. Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung. Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären. Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden. Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.

6. Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung. Nummer 7 bleibt unberührt;

7. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung und erhöhte Absetzungen. § 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.“

(Letzte Aktualisierung: 10.05.2016)