Ausschließlichkeit
Steuerbegünstigte Stiftungen dürfen ausschließlich gemeinnützige (steuerbegünstigte) Zwecke verfolgen. Von diesem Grundsatz bestehen verschiedene gesetzliche geregelte Ausnahmen.
(Letzte Aktualisierung: 08.03.2016)
Steuerbegünstigte Stiftungen dürfen ausschließlich gemeinnützige (steuerbegünstigte) Zwecke verfolgen. Von diesem Grundsatz bestehen verschiedene gesetzliche geregelte Ausnahmen.
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