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Stiftungen

Sitz/Sitzverlegung

Der Sitz der Stiftung ist bei Gründung festzulegen. Er kann später geändert werden. Maßgeblich ist der Sitz für die Zuständigkeit der jeweiligen Aufsichtsbehörden (Stiftungsaufsicht, die Finanzverwaltung aber auch der Landesstiftungsgesetze. Der Wahl des Stiftungssitzes kommt daher eine nicht unerhebliche Bedeutung zu.

(Letzte Aktualisierung: 08.03.2016)