Sozialversicherungswerte 2027 steigen deutlich
Auch Beitragssatz zur Künstlersozialkasse steigt
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich 2027 auf deutlich höhere Rechengrößen in der Sozialversicherung einstellen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 21. September 2026 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 veröffentlicht. Zusätzlich sind Änderungen bei der Pflegeversicherung geplant. Einige Werte stehen deshalb noch unter dem Vorbehalt laufender Gesetzgebungs- und Verordnungsverfahren.
Höhere Beitragsbemessungsgrenzen ab 2027
Die Sozialversicherungsrechengrößen werden grundsätzlich entsprechend der Lohnentwicklung fortgeschrieben. Für 2027 ist die Lohnentwicklung des Jahres 2025 maßgeblich. Sie beträgt 4,38 Prozent. In der gesetzlichen Krankenversicherung kommt eine zusätzliche Anhebung hinzu.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung soll 2027 bei 76.500 Euro jährlich beziehungsweise 6.375 Euro monatlich liegen. Bis zu dieser Grenze wird das Arbeitsentgelt bei der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge berücksichtigt.
In der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung ist ein Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 101.400 Euro auf 106.200 Euro jährlich geplant. Monatlich entspricht dies 8.850 Euro. Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung soll auf 49.560 Euro jährlich beziehungsweise 4.130 Euro monatlich angehoben werden.
Für Arbeitnehmer mit einem Einkommen oberhalb der bisherigen Beitragsbemessungsgrenzen wird dadurch ein größerer Teil des Arbeitsentgelts beitragspflichtig. Das erhöht sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil, auch wenn sich das Bruttogehalt selbst nicht verändert.
Doch keine Entkopplung der Beitragsbemessungsgrenze zur Pflegeversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze zur sozialen Pflegeversicherung bleibt an die der gesetzlichen Krankenversicherung gekoppelt. Das sieht der vom Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossene Regierungsentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) vor. Nach Referentenentwurf sollte sie auf die Höhe der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze angehoben werden. Nach den vorgesehenen Rechengrößen wären damit Einnahmen bis zu 84.150 Euro jährlich beziehungsweise 7.012,50 Euro monatlich beitragspflichtig geworden.
Das Pflegeneuordnungsgesetz ist noch nicht endgültig verabschiedet, sondern Gegenstand des weiteren Gesetzgebungsverfahrens.
Drei Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung
Komplizierter wird es 2027 auch bei der Jahresarbeitsentgeltgrenze, die häufig als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet wird. Die Jahresentgeltgrenze entscheidet grundsätzlich darüber, ob ein Arbeitnehmer aufgrund der Höhe seines regelmäßigen Arbeitsentgelts in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig ist.
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze soll 2027 auf 84.150 Euro jährlich beziehungsweise 7.012,50 Euro monatlich steigen. Sie liegt damit deutlich über dem Wert von 77.400 Euro im Jahr 2026. Neben der üblichen Fortschreibung wurde für 2027 eine zusätzliche Erhöhung um 300 Euro monatlich gesetzlich festgelegt.
Daneben gibt es ab 2027 zwei Bestandsschutzregelungen. Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 wegen ihres hohen Arbeitsentgelts versicherungsfrei und privat krankenversichert waren, gilt weiterhin die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. In 2027 soll sie 72.900 Euro jährlich beziehungsweise 6.075 Euro monatlich betragen.
Neu hinzu kommt eine weitere Grenze für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der bisherigen Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und zudem privat krankenversichert sind. Für sie soll die zusätzliche Erhöhung um 3.600 Euro im Jahr nicht gelten. Ihre Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt deshalb 2027 voraussichtlich 80.550 Euro beziehungsweise 6.712,50 Euro monatlich. Arbeitnehmer, der Entgelt zwar die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt, jedoch die neue Grenze, können damit weithin privat krankenversichert bleiben.
Arbeitgeber müssen bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern deshalb künftig genauer prüfen, welche der drei Grenzen im Einzelfall maßgeblich ist. Entscheidend sind insbesondere der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Versicherungspflicht und der bestehende Krankenversicherungsschutz.
Künstlersozialabgabe steigt auf 5,0 Prozent
Endgültig fest steht bereits der Beitragssatz zur Künstlersozialversicherung. Die entsprechende Verordnung wurde am 15. September 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Der Abgabesatz steigt von 4,9 Prozent im Jahr 2026 auf 5,0 Prozent im Jahr 2027.
Betroffen sind Unternehmen, die der Künstlersozialabgabe unterliegen und Entgelte für selbständige künstlerische oder publizistische Leistungen zahlen.
Änderungen rechtzeitig einplanen
Die höheren Rechengrößen wirken sich vor allem bei gutverdienenden Arbeitnehmern und deren Arbeitgebern auf die Sozialversicherungsbeiträge aus. Hinzu kommen die drei unterschiedlichen Jahresarbeitsentgeltgrenzen.
Arbeitgeber sollten deshalb insbesondere bei höher verdienenden und bei privat krankenversicherten Mitarbeitern prüfen, welche Grenzen 2027 gelten.
Die Gesetzgebungsverfahren sind allerdings noch nicht abgeschlossen. Daher können sich sowohl die gesetzlichen Regelungen als auch die Rechengrößen für 2027 noch ändern.
