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Fehlender Transparenz­registereintrag kann teuer werden

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07.04.2023 — zuletzt aktualisiert: 08.05.2023

Fehlender Transparenz­registereintrag kann teuer werden

Organe und Geschäftsführer von Gesellschaften sind seit 2017 verpflichtet, die wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft in das Transparenzregister eintragen zu lassen. Allerdings war die Eintragung bis Mitte 2021 entbehrlich, wenn sich die erforderlichen Angaben aus anderen Registern, wie dem Handels- oder Partnerschaftsregister, ergaben. Doch zum 1. August 2021 wurde das Transparenzregister von einem Auffangregister zu einem Vollregister erweitert. Das hat zur Folge, dass auch die in anderen Registern digital gespeicherten Daten zwingend an das Transparenzregister zu melden sind.

Umstellungsfristen sind abgelaufen
Die vom Gesetzgeber festgelegten Umstellungsfristen sind bereits 2022 abgelaufen.

  • bis zum 31. März 2022:
    Aktiengesellschaften, Societas Europaea und Kapitalgesellschaften auf Aktien
  • bis zum 30. Juni 2022:
    Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften
  • bis zum 31. Dezember 2022:
    alle übrigen Rechtsformen, insbesondere Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG)

Versäumnisse werden geahndet
Wer gegen seine Mitteilungspflichten verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu einem Höchstbetrag von 150.000 Euro geahndet werden kann. Bußgelder aufgrund von fehlenden Angaben können zwar frühestens ein Jahr nach dem Fristversäumnis festgesetzt werden (also je nach Rechtsform erst nach dem 31. März 2023, 30. Juni 2023 bzw. 31. Dezember 2023).

Rückzahlung von Coronahilfen droht
Doch es drohen nicht nur Bußgelder. Für Unternehmen, die Coronahilfen beantragt oder bereits erhalten haben, kann es wesentlich teurer werden. Denn die Eintragung ins Transparenzregister gehört bei den Coronahilfen zu den Voraussetzungen für die Antragsberechtigung. Wird spätestens im Rahmen der Schlussabrechnungen zu den Überbrückungshilfen bzw. zur November- und Dezemberhilfe festgestellt, dass die im Rahmen der Anträge unterzeichnete Verpflichtungserklärung verletzt wurde, droht die vollumfängliche Rückzahlung der Coronahilfen. Dieses Risiko sollten Sie nicht eingehen!

Tipp: Melden Sie daher die erforderlichen Angaben schnellstmöglich und vor der Erstellung der Schlussabrechnungen der Coronahilfen.

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