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Neuer Mutterschutz nach einer Fehlgeburt

Gestaffelte Fristen ab 1. Juni 2025

Neuer Mutterschutz nach einer Fehlgeburt
Aktuelles
17.06.2025 — Lesezeit: 4 Minuten

Neuer Mutterschutz nach einer Fehlgeburt

Gestaffelte Fristen ab 1. Juni 2025

Ein Kind während der Schwangerschaft zu verlieren, ist für Frauen und die ganze Familie eine unglaublich schmerzhafte Erfahrung. Bislang war aber ein Mutterschutz für Frauen, die eine Fehlgeburt erlitten haben, ausgeschlossen. Dies wird ab dem 1. Juni 2025 durch das Mutterschutzanpassungsgesetz geändert. Abhängig beschäftigte Frauen erhalten künftig die Möglichkeit, eine Schutzfrist nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche in Anspruch zu nehmen.

Regelungen zum Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz schützt Frauen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung. Die regulären Mutterschutzfristen beginnen sechs Wochen vor der Geburt und enden in der Regel acht Wochen danach. Im Fall von Früh- und Mehrlingsgeburten verlängern sich die Mutterschutzfristen nach der Geburt von 8 Wochen auf 12 Wochen. Arbeitgeber dürfen Frauen in dieser Zeit nicht beschäftigen.

Nach bisheriger Rechtsprechung galt dies allerdings nicht für Fehlgeburten, da eine solche Geburt dem Begriff der „Entbindung“ nicht entsprach. Eine Fehlgeburt liegt aus medizinischer Sicht vor, wenn die Schwangerschaft bis zur 24. Schwangerschaftswoche vorzeitig endete bzw. das Gewicht des Kindes weniger als 500g betrug. Erst danach sprach man von einer Totgeburt, für die Mutterschutz möglich war.

Begriff Entbindung wurde neu definiert

Im Mutterschutzgesetz wird ab 1. Juni 2025 daher der Begriff „Entbindung“ erstmals konkret definiert. Eine Entbindung kann danach bei einer Lebend- oder einer Totgeburt vorliegen. Frauen steht mit dieser Definition nun auch nach einer Fehlgeburt eine Mutterschutzfrist zu. Bisher waren sie gezwungen, Urlaub zu nehmen oder sich krankschreiben zu lassen.

Gestaffelte Schutzfristen bei Fehlgeburt

Ab dem 1. Juni 2025 greift das neue Gesetz: Dann gelten gestaffelte Schutzfristen bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche. Je länger die Schwangerschaft gedauert hat, desto länger dauert auch die Schutzfrist bei einer Fehlgeburt.

  • Fehlgeburt ab der 13. Woche: bis zu 2 Wochen Mutterschutz
  • Fehlgeburt ab der 17. Woche: bis zu 6 Wochen Mutterschutz
  • Fehlgeburt ab der 20. Woche: bis zu 8 Wochen Mutterschutz

Nicht anwendbar sind in diesen Fällen die Vorschriften, dass bei vorzeitiger Entbindung sich die nachgeburtlichen Schutzfristen um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Geburt verlängern. Dies bedeutet, im Fall einer Fehlgeburt hat eine Frau maximal bis zu 8 Wochen Mutterschutz. Für die konkrete Berechnung der Schutzfristen stehen Online-Rechner, beispielsweise von der Techniker Krankenkasse, zur Verfügung.

In diesen Schutzfristen dürfen Arbeitgeber die betroffenen Frauen nicht beschäftigen. Ausnahmsweise ist eine Beschäftigung nach der Entbindung unter der Voraussetzung möglich, dass sich die betroffene Frau ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt.

Klarstellung zur Mutterschutzfrist bei Totgeburten

Zudem wurde im Gesetzentwurf klargestellt, dass bei einer Totgeburt (ab der 24. Schwangerschaftswoche) keine Verlängerung der Mutterschutzfrist wie bei Mehrlings- oder Frühgeburten erfolgt. Sie beträgt somit nach der Geburt ebenfalls maximal 8 Wochen. Arbeitgeber dürfen Frauen in dieser Zeit frühestens nach Ablauf von zwei Wochen nach der Entbindung beschäftigen, wenn die betroffene Frau dies ausdrücklich verlangt und keine medizinischen Gründe dagegen sprechen.

Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss

Gesetzlich versicherte Frauen erhalten für die Zeit des Mutterschutzes Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro pro Tag von ihrer Krankenkasse. Dies gilt ab dem 1. Juni 2025 auch für den Mutterschutz infolge einer Fehlgeburt. Zusätzlich besteht auch ein Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschutzgeld durch den Arbeitgeber.

Als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird der Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und dem durchschnittlichen Nettoentgelt pro Tag der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist gezahlt. Die Krankenkassen benötigen eine ärztliche Bescheinigung über die Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche. Aus der Bescheinigung muss die Woche der Fehlgeburt hervorgehen.

Frauen, die privat oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt höchstens 210 Euro. Zuständig für die Beantragung und Auszahlung ist das Bundesamt für Soziale Sicherung.

Erstattungsverfahren für Arbeitgeber

Arbeitgeber haben einen Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Zuschusses zum Mutterschaftsgeld. Sie nehmen dafür am Umlageverfahren U2 teil. Der GKV-Spitzenverband hat nun in seinem Rundschreiben vom 5. März 2025 festgelegt, wie der Tag der Fehlgeburt im elektronischen Erstattungsantrag dokumentiert werden muss. Dabei wird der Tag der Fehlgeburt in das Datenfeld „MUTMASSLICHER ENTBINDUNGSTAG“ eingetragen.

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