Höhere Einnahmen für Gesundheitsunternehmen
Zum 1. Januar 2026 ist nicht nur der gesetzliche Mindestlohn auf nunmehr 13,90 Euro je Arbeitsstunde gestiegen.Auch Tariflöhne wurden angehoben, wie die regionalen Entgelte im Rahmen der Tariftreuepflicht für Pflegekräfte und die Gehälter für Medizinische Fachangestellte sowie Zahnmedizinische Fachangestellte. Und auch wenn viele (zahn-)ärztliche Praxen nicht tarifgebunden sind, so orientieren sich doch viele von ihnen an den tariflichen Löhnen und Gehältern.
Diese höheren Personalaufwendungen wie auch steigende Kosten für den Praxisbetrieb müssen finanziert werden. Mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz und weiteren gesetzlichen Regelungen wurde auch in punkto Vergütung der Praxisleistungen nachgebessert.
Budgetobergrenzen für hausärztliche Versorgung entfallen
Nach Inkrafttreten des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes können Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung seit 1. Oktober 2025 in voller Höhe vergütet werden. Auch Mehrarbeit wird seitdem sicher bezahlt, selbst wenn das Budget der Praxis für das aktuelle Quartal aufgebraucht ist. Diese Leistungen werden ohne Budgetierung bezahlt:
- hausärztliche Versichertenpauschale (quartalsbezogene Grundpauschale je Patient)
- Vorhaltepauschale
- Chronikerpauschalen
- Gesprächsleistungen
- besondere Leistungen in den Bereichen Geriatrie und Palliativversorgung
- hausärztliche Hausbesuche
Für alle anderen Leistungen verbleibt es bei der gedeckelten Vergütung. Das bedeutet, die Höhe des von den Krankenkassen zur Verfügung gestellten Budgets richtet sich weiterhin nach dem durchschnittlichen Behandlungsbedarf, also danach, wie viele Versicherte es gibt und wie krank bzw. behandlungsintensiv sie typischerweise sind.
Höhere Vergütung in der Physiotherapie
Physiotherapeutische Leistungen werden ab dem 1. Januar 2026 um 2,49 % höher vergütet. Berücksichtigt werden dabei die Entwicklungen der Sach-, Personal- und Raumkosten im Jahr 2025 sowie die Prognose der Kostensteigerung für 2026. Die höhere Vergütung gilt sowohl für konventionelle als auch für Blankoverordnungen sowie für alle Behandlungen, die ab dem 1. Januar 2026 durchgeführt werden.
Höhere Einnahmen für Gesundheitsunternehmen
Die Vertragspartner haben zudem festgelegt, dass künftig bei Patienten in Einrichtungen des betreuten Wohnens die Pauschale für „Hausbesuche in Kurzzeit-, Verhinderungs-und Tagespflege“ (Positionsnummer 29922) abgerechnet werden kann, die höher ist als die bisherige Position „Hausbesuch in einer sozialen Einrichtung/Gemeinschaft”.
Anpassung der Telematik-Pauschalen ab dem Jahr 2026
Digitalisierungskosten sind neben den Personalaufwendungen und Raumkosten die größten Kostenpositionen in Gesundheitsunternehmen. Für den Anschluss und den Betrieb der Telematikinfrastruktur wird Leistungserbringern daher ein Teil der Kosten in Form von TI-Pauschalen erstattet. Hierfür wurden Finanzierungsvereinbarungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und den jeweiligen Spitzenverbänden der Branchen geschlossen. Die Höhe der TI-Pauschale wird jährlich zum 1. Januar nach dem Punktwert (§ 87 Absatz 2e SGB V) angepasst. Der Erweiterte Bewertungsausschuss hatte den Orientierungswert per 1. Januar 2026 um rund 2,8 % erhöht.
Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten
| ≤ 3 (Zahn-)Ärzte/PT | > 3 bis ≤ 6 (Zahn-) Ärzte/PT | > 6 bis ≤ 9 (Zahn-)Ärzte/PT | > 9 (Zahn-)Ärzte/PT |
| 263,62 € | 313,51 € | 359,10 € | 390,81 € + 31,71 €* |
* für jeweils bis zu 3 weitere (Zahn-)Ärzte/Physiotherapeuten, d.h. für 12 Ärzte z. B. 422,52 €
Apotheken
| 0-19.999GKVRx | 20.000 – 39.999 GKVRx | > 40.000 GKVRx |
| 219,91 € | 259,25 € | 289,59 € |
Physio- und Ergotherapeuten, Logopäden und Podologen
| Grundpauschale | Zusatzpauschale | Gesamtpauschale |
| 213,75 € | 7,99 € | 221,74 € |
Pflegeeinrichtungen
| Grundpauschale | Zusatzpauschale | Gesamtpauschale |
| 213,75 € | 7,99 € + 7,99 €* | 229,72 € |
* für 2 elektronische Heilberufeausweise jeweils eine Zusatzpauschale




