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Inflationsausgleichsprämie begünstigt

Bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zahlbar
Inflationsausgleichsprämie begünstigt
Aktuelles
14.11.2022 — zuletzt aktualisiert: 28.12.2022

Inflationsausgleichsprämie begünstigt

Bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zahlbar

Weil bei einer Inflationsrate von über 10 % die gestiegenen Lebenshaltungskosten in jedem Portemonnaie spürbar sind, will die Bundesregierung mit verschiedenen Entlastungspaketen allen Bürgern helfen. Dazu gehört auch die Inflationsausgleichsprämie, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen können. Arbeitnehmer vereinnahmen die Inflationsausgleichsprämie also brutto für netto und beim Arbeitgeber fallen keine Lohnnebenkosten an, insbesondere kein Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung. Zudem wird die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet.

Einmal- und Teilzahlungen sind begünstigt
Begünstigt sind alle Bar- und Sachleistungen bis zu 3.000 Euro, die ab dem 26. Oktober 2022 und bis zum 31. Dezember 2024 gewährt werden. Die maximal 3.000 Euro können dabei in einem Betrag oder auch in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden. Der Arbeitgeber kann aber auch Gutscheine ausgeben oder die Heizkosten seiner Mitarbeiter bezahlen. Die Inflationsausgleichsprämie können alle Voll- und Teilzeitbeschäftigten, Auszubildenden, Arbeitnehmer in einem Zweitjob, Mini-Jobber und kurzfristig Beschäftigte erhalten. Soll sie einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder an Ehepartner oder Kinder des Gesellschafters gezahlt werden, sind die Fremdvergleichsgrundsätze zu beachten, damit sich keine verdeckte Gewinnausschüttung ergibt. Praxisinhaber oder Gesellschafter einer BAG können keine Inflationsausgleichsprämie erhalten. Ein Anspruch auf die Prämie besteht grundsätzlich nicht, denn es handelt sich um freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers. Arbeitgeber müssen die Inflationsausgleichsprämie auch nicht allen Arbeitnehmern in gleicher Höhe zahlen. Dabei ist allerdings der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.

Nur zusätzliche Zahlungen sind begünstigt
Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist, dass die Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird. So darf die Prämie beispielsweise nicht an Stelle eines an sich geschuldeten Weihnachtsgeldes, eines 13. Gehalts oder eines Urlaubsgeldes gezahlt werden. Und auch wenn ohne ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag über viele Jahre hinweg vorbehaltlos ein Weihnachtsgeld als sogenannte betriebliche Übung gezahlt wurde, kann dieses nicht durch die steuer- und beitragsfreie Inflationsausgleichsprämie ersetzt werden.

Hinweis: Wenn die Zusätzlichkeitskriterien verletzt werden, sind die Zahlungen der Lohnsteuer zu unterwerfen und anfallende Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Das kann Arbeitgeber finanziell stark belasten, da Verstöße meist erst nach Monaten bemerkt werden und Arbeitgeber dann den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung nicht mehr vom Arbeitnehmer nachfordern können, sondern die kompletten Beiträge allein zu tragen haben.

Beispiele für die Verletzung der Zusätzlichkeitskriterien

  • Ein Arbeitgeber, der für drei Monate 1.000 Euro des vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelts brutto für netto als steuer- und sozialversicherungsfreie „Inflationsausgleichsprämie“ zahlt, verstößt gegen das Zusätzlichkeitserfordernis. Die Zahlungen sind lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt.
  • Eine Arbeitgeberin, die statt einer bereits zugesagten Lohnerhöhung in mehreren Teilbeträgen die „Inflationsausgleichsprämie“ zahlt, verstößt gegen das Zusätzlichkeitserfordernis, da es sich um keine zusätzliche Leistung handelt. Die Zahlungen sind lohnsteuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
  • Ein Arbeitgeber, der ab November 2022 für 26 Monate zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt jeweils 100 Euro als steuer- und beitragsfreie Inflations-ausgleichsprämie zahlt, verstößt gegen das Zusätz-lichkeitserfordernis, wenn er nach den 26 Monaten das Bruttoarbeitsentgelt um monatlich 100 Euro erhöht. 

Beispiele für korrekte Zahlungen

  • Ein Arbeitgeber zahlt im November 2022, 2023 und 2024 jeweils 1.000 Euro on top steuer- und sozialversicherungsfrei als „Inflationsausgleichsprämie“.
  • Eine Arbeitgeberin zahlt ab November 2022 für 26 Monate, also bis Dezember 2024, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt jeweils 100 Euro als steuer- und beitragsfreie Inflationsausgleichsprämie. Ab November 2023 wird das Bruttoarbeitsentgelt um monatlich 100 Euro erhöht. Die Inflationsausgleichsprämie wird noch bis Dezember 2024 monatlich weitergezahlt, ab Januar 2025 entfällt die Zahlung. 

Tipp: Arzt- und Zahnarztpraxen, Krankenhäuser, voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste und einige andere medizinische Einrichtungen können bis Ende 2022 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt auch noch steuer- und beitragsfreie Corona-Pflegeboni zahlen. Begünstigt sind Zahlungen von bis zu 4.500 Euro, die ab dem 18. November 2021 und bis zum 31. Dezember 2022 zufließen oder als Sachleistung gewährt werden.

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