Kostenteilungsgemeinschaften im Gesundheitswesen
Leistungen bündeln kann Geld sparen
Bei einer Kostenteilungsgemeinschaft schließen sich mehrere selbständige Leistungserbringer zusammen, um bestimmte Unterstützungsleistungen gemeinsam zu organisieren. Die Kostengemeinschaft behandelt keine Patienten und erbringt keine Heilbehandlungen. Sie stellt ihren Mitgliedern nur Leistungen zur Verfügung und legt die entstandenen Kosten um. Denkbar sind zum Beispiel gemeinsame Verwaltung, Rezeption, IT, Abrechnungsvorbereitung, Reinigung oder gemeinsames Praxismanagement. Dadurch lassen sich Kosten senken und Ressourcen effizienter einsetzen. Kostenteilungsgemeinschaften bringen aber auch steuerliche Vorteile.
Umsatzsteuer als Kostenfaktor
Ärzte, Zahnärzte oder Therapeuten erbringen überwiegend umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen. Dadurch kann aber auch die Vorsteuer aus Eingangsleistungen häufig gar nicht oder nur eingeschränkt – soweit sie auf steuerpflichtige Leistungen entfällt – abgezogen werden. Sie bleibt damit als Kostenfaktor bestehen. Das mindert den Gewinn oder verteuert die Leistungen. Eine Kostenteilungsgemeinschaft kann diese Kostenbelastung senken.
Leistungen umsatzsteuerfrei abrechnen
Leistungen einer Kostenteilungsgemeinschaft an ihre Mitglieder sind nach § 4 Nr. 29 UStG von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie direkt für steuerfreie Gesundheitsleistungen genutzt werden. Der Vorteil besteht vor allem bei personalintensiven Leistungen. Ein externer Dienstleister berechnet Umsatzsteuer auf sein gesamtes Entgelt. Darin stecken auch Personalkosten, Verwaltungskosten und eine Marge. Beschäftigt eine Kostenteilungsgemeinschaft dagegen eigenes Personal, fällt auf die Löhne selbst keine Umsatzsteuer an. Werden anschließend nur die tatsächlichen Kosten auf die Mitglieder umgelegt und greift die Steuerbefreiung, entsteht auf diese Umlage keine zusätzliche Umsatzsteuer.
Hinweis: Wichtig ist die Abgrenzung zwischen Kostenteilungsgemeinschaft und Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis). Bei einer Gemeinschaftspraxis erbringt die gemeinsame Praxis selbst die Behandlungsleistungen und rechnet diese ab. Bei einer Kostenteilungsgemeinschaft bleiben die beteiligten Praxen eigenständige Leistungserbringer.
Auch Unterstützungsleistungen können steuerfrei sein
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Januar 2026 entschieden, dass auch unterstützende Leistungen im Gesundheitswesen unter die Steuerbefreiung für Kostenteilungsgemeinschaften fallen können. Im Verfahren ging es um Reinigungsleistungen für Einrichtungen, die überwiegend steuerfreie Gesundheitsleistungen erbringen. Strittig war, wie eng der Zusammenhang zwischen der Unterstützungsleistung und der steuerfreien Tätigkeit sein muss. Der EuGH stellt klar, dass nicht jede Leistung einem einzelnen steuerfreien Umsatz zugeordnet werden muss, wenn sie für die Tätigkeit der Mitglieder insgesamt unmittelbar erforderlich ist. Die Steuerbefreiung ist auch nicht auf medizinische Kernleistungen beschränkt. Auch allgemeine Unterstützungsleistungen können begünstigt sein, wenn sie für die steuerfreien Tätigkeiten der Mitglieder unmittelbar erforderlich sind.
Steuerbefreiung darf nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen
Doch Vorsicht: Das Urteil bedeutet nicht, dass jede Serviceleistung automatisch steuerfrei ist. Die Kostenteilungsgemeinschaft muss Leistungen an ihre Mitglieder erbringen. Die Mitglieder müssen steuerfreie Tätigkeiten ausüben und die Weiterbelastung darf grundsätzlich nur die tatsächlichen Kosten abdecken. Außerdem darf die Steuerbefreiung nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Eine pauschale Annahme von Wettbewerbsverzerrungen ist jedoch nicht ausreichend, beispielsweise weil vergleichbare Leistungen auch von externen Dienstleistern angeboten werden. Vielmehr muss stets der Einzelfall geprüft werden.
Tipp: Das EuGH-Urteil macht Kostenteilungsgemeinschaften auch für kleinere Kooperationen im Gesundheitswesen interessanter. Leistungserbringer sollten bestehende gemeinsame Strukturen prüfen. Das gilt besonders, wenn Personal oder Dienstleistungen zentral organisiert und an mehrere Praxen weiterbelastet werden.