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Kurz berichtet

Neues vom Gesetzgeber, dem Bundesfinanzhof und der Finanzverwaltung
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Aktuelles
20.09.2021

Kurz berichtet

Neues vom Gesetzgeber, dem Bundesfinanzhof und der Finanzverwaltung

Mehr Zeit für die Steuererklärungen 2020
Für steuerlich vertretene Steuerpflichtige wurde die Abgabefrist für die Jahressteuererklärungen 2020 um drei Monate, bis zum 31. Mai 2022 (normalerweise Ende Februar), verlängert. Auch nicht beratene Steuerpflichtige haben drei Monate mehr Zeit – bis Ende Oktober 2021 (normalerweise 31. Juli). Da der 31. Oktober in diesem Jahr auf einen Sonntag fällt, verschiebt sich das Fristende auf den 1. November 2021 und in Bundesländern, in denen der 1. November ein Feiertag ist, sogar auf den 2. November 2021.

Steuerlicher Zinslauf beginnt später
Für den Veranlagungszeitraum 2020 wurde auch der Beginn des steuerlichen Zinslaufs für alle Steuerpflichtigen um drei Monate verschoben. Normalerweise sind Steuernachforderungen und -erstattungen ab dem 16. Monat nach Entstehung der Steuer mit monatlich 0,5 % zu verzinsen. Für die Steuer 2020 beginnt der Zinslauf nicht schon am 1. April, sondern erst am 1. Juni 2022.

Mehr Zeit für Investitionen
Aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie haben auch viele (Zahn-)Ärzte und Therapeuten im vergangenen und auch in diesem Jahr geplante Investitionen nicht umgesetzt. Doch das könnte unerwünschte steuerliche Folgen haben, wenn für diese Investitionen bereits ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) gebildet wurde. Mit einem IAB können bereits vor der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes gewinnmindernde Abschreibungen vorgenommen werden. Voraussetzung ist, dass innerhalb von drei Jahren investiert wird. Coronabedingt hat der Gesetzgeber die Investitionsfristen für IAB, die 2020 oder 2021 ausgelaufen wären, um zwei Jahre bzw. ein Jahr verlängert. Investitionen für bereits in den Jahren 2017 und 2018 gebildete IAB können dadurch noch bis Ende 2022 vorgenommen werden.

Keine doppelte Begünstigung bei Kita-Kosten
Kinderbetreuungskosten können doch nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie vom Arbeitgeber steuerfrei bezuschusst wurden. Das hat der Bundesfinanzhof vor Kurzem entschieden und damit die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt. Die Begründung: Sonderausgaben sind nur abziehbar, wenn der Steuerpflichtige auch wirtschaftlich mit den Aufwendungen belastet ist. Doch gerade daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber die Kindergartenkosten steuerfrei bezuschusst. Sofern Einspruch eingelegt und der Sonderausgabenabzug für bezuschusste Kita-Kosten begehrt wurde, wird das Finanzamt diesen daher demnächst als unbegründet zurückweisen.

Selbstbehalte sind keine Krankenversicherungsbeiträge
Viele privat Krankenversicherte vereinbaren mit ihrer Krankenkasse einen Selbstbehalt, um die laufenden Krankenversicherungsbeiträge zu mindern. Die vom Steuerpflichtigen in Höhe des Selbstbehalts getragenen Krankheitskosten sind jedoch keine Beiträge zur Krankenversicherung. Der Selbstbehalt ist daher nicht als Sonderausgabe abziehbar. Auch nicht abziehbar sind Bonuszahlungen, die viele private Krankenkassen gewähren, um kostenbewusstes Verhalten zu fördern. Diese Bonuszahlungen sind als Beitragserstattungen zu verstehen, welche ebenfalls die abziehbaren Sonderausgaben für Vorsorgeaufwendungen mindern. Das bestätigte kürzlich der Bundesfinanzhof.

Hinweis: Ein Selbstbehalt kann allerdings als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, soweit die im jeweiligen Kalenderjahr hierfür berücksichtigungsfähigen Aufwendungen die zumutbare Belastung übersteigen.

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