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Mehrwertsteuersätze werden gesenkt

Mehrwertsteuersätze werden gesenkt
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20.06.2020

Mehrwertsteuersätze werden gesenkt

Zum 1. Juli 2020 sollen die Mehrwertsteuersätze sinken. Aus den 19 % werden 16 % und aus den 7 % werden 5 % – allerdings nur zeitlich begrenzt vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020.

Noch in diesem Jahr investieren und bares Geld sparen

Da (Zahn-)Ärzte, Therapeuten und Pflegedienste überwiegend umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen erbringen, sind sie in der Regel nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Bezogene Waren und Dienstleistungen führen daher in Höhe des Bruttobetrages zu Betriebsausgaben. Heilberufler können aber in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 bares Geld sparen, wenn sie in ihre Praxis investieren oder Handwerker beauftragen. Sie profitieren unmittelbar von der Steuersatzsenkung, da der Bruttopreis durch die geringere Umsatzsteuer sinkt, vorausgesetzt, der Geschäftspartner erhöht nicht die Nettopreise. Auch beim Kauf von Verbrauchsmaterialien kann es sinnvoll sein, sich bis zum Jahresende etwas zu bevorraten, um vom niedrigeren Umsatzsteuersatz zu profitieren.

Beispiel

Bei der Anschaffung eines neuen Röntgengerätes für 50.000 Euro netto könnte ein Arzt 1.500 Euro sparen, wenn er es bis zum 31. Dezember 2020 erwirbt und nicht erst 2021 (19 % Umsatzsteuer = 9.500 Euro, 16 % Umsatzsteuer = 8.000 Euro).

Umsatzsteuerpflichtige Leistungen richtig abrechnen

Soweit Heilberufler selbst umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen und der Regelbesteuerung unterliegen, müssen sie darauf achten, dass sie ihre Leistungen ab dem 1. Juli 2020 mit 16 % (statt 19 %) bzw. 5 % (statt 7 %) abrechnen.

Die Abrechnungssysteme sind auf die neuen Umsatzsteuersätze umzustellen. Werden Rechnungen mit einem falschen Steuersatz ausgestellt, schuldet der Heilberufler dem Finanzamt die tatsächlich ausgewiesene Umsatzsteuer, also beispielsweise 19 % und nicht nur 16 %.

Aber auch bei den Eingangsrechnungen muss geprüft werden, ob die richtige Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Hat der Lieferant oder Dienstleister 19 % Umsatzsteuer ausgewiesen und die Lieferung bzw. Leistung ist tatsächlich ab dem 1. Juli 2020 erfolgt, darf nur die gesetzliche Umsatzsteuer, das heißt 16 % oder 5 %, als Vorsteuer geltend gemacht werden. Wird die Rechnung nicht reklamiert, erhöhen sich die Praxiskosten.

Hier sollte neben den laufenden Eingangsrechnungen besonderes Augenmerk auf Verträge und Dauerrechnungen für beispielsweise Mieten oder Leasing-Gegenstände gelegt werden.

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