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Notarzttätigkeit im Rettungsdienst nicht immer beitragsfrei

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21.10.2020

Notarzttätigkeit im Rettungsdienst nicht immer beitragsfrei

Viele Notfallmediziner sind zusätzlich zu ihrer vertrags- oder privatärztlichen Tätigkeit nebenberuflich im Rettungsdienst tätig. Auch wenn die Notärzte bei ihren Einsätzen keinen Weisungen unterliegen, sie nicht unmittelbar in den Rettungsdienst oder einen Klinikbetrieb eingegliedert sind und sie auf Honorarbasis vergütet werden, wurde ihre Tätigkeit oftmals als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingestuft. Eine gesetzliche Regelung sorgt seit 2017 für mehr Rechtssicherheit.

Nebenbeschäftigung ist sozialversicherungsfrei

Einnahmen aus einer Tätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst sind beitragsfrei, wenn die notärztliche Tätigkeit neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt wird. Davon ist auszugehen, wenn der Arzt in einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes bzw. als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung tätig ist. Diese Regelung gilt für alle notärztlichen Tätigkeiten, die nach dem 10. April 2017 vertraglich vereinbart wurden.

Wegfall der Hauptbeschäftigung führt zur Beitragspflicht

Geht ein Notarzt keiner Hauptbeschäftigung mehr nach bzw. hat er seine wöchentliche Arbeitszeit reduziert, wird die notärztliche Tätigkeit in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung melde- und beitragspflichtig. Dies kann beispielsweise passieren, wenn ein Arzt wegen Elternzeit seine Hauptbeschäftigung vollständig unterbricht oder nur noch in Teilzeit mit weniger als 15 Wochenstunden tätig ist.

Notarzttätigkeit als Minijob oder kurzfristige Beschäftigung möglich

Wird die notärztliche Tätigkeit ohne Hauptbeschäftigung oder neben einer Teilzeitbeschäftigung von weniger als 15 Wochenstunden (allerdings nur in einem geringfügigen Umfang) ausgeübt, kann sie dennoch sozialversicherungsfrei sein. Dies ist der Fall, wenn das Arbeitsentgelt in der Nebenbeschäftigung als Notarzt regelmäßig im Monat nicht mehr als 450 Euro beträgt (geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder innerhalb eines Kalenderjahrs auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist (kurzfristige Beschäftigung). Zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 wird diese Zeitgrenze auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage ausgeweitet.

Aber auch wenn die Zeitgrenzen eingehalten werden, liegt eine kurzfristige Beschäftigung nur vor, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird oder das Entgelt 450 Euro monatlich nicht übersteigt. Da ein Notarzt im Rettungsdienst seine Tätigkeit stets berufsmäßig ausübt, darf er auch bei einer nur kurzfristigen Beschäftigung nicht mehr als 450 Euro pro Monat damit verdienen.

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