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Pflegeneuordnungsgesetz nachgebessert
Was Pflegeunternehmen jetzt wissen sollten
Pflegeneuordnungsgesetz nachgebessert
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Pflegeneuordnungsgesetz nachgebessert

Was Pflegeunternehmen jetzt wissen sollten

Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Gegenüber dem Referentenentwurf vom Juni wurden zahlreiche Regelungen geändert. Einige ursprünglich vorgesehene Leistungskürzungen wurden zurückgenommen. Andere Einschnitte bleiben bestehen. Für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen sind vor allem die Änderungen bei Entlohnung, Refinanzierung, Leistungsangeboten und Sozialversicherungsbeiträgen wichtig.

Pflegeneuordnungsgesetz – Tariftreue bleibt bestehen

Eine der größten Änderungen betrifft die Entlohnung in der Langzeitpflege. Der Referentenentwurf wollte wesentliche Teile der geltenden Tariftreueregelungen vorübergehend aussetzen. Davon rückt die Bundesregierung wieder ab.

Für tarifgebundene und kirchenarbeitsrechtlich gebundene Einrichtungen bleibt die entsprechende Entlohnung grundsätzlich maßgeblich. Auch Einrichtungen, die sich an einem Tarifvertrag oder einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung orientieren, können entsprechende Personalkosten weiterhin in die Vergütungsverhandlungen einbringen. Die Entlohnung darf grundsätzlich nicht allein wegen ihrer Höhe als unwirtschaftlich abgelehnt werden.

Geändert werden soll allerdings das Verfahren. Von 2027 bis 2029 soll die jährliche Ermittlung der regional üblichen Entlohnungsniveaus nach dem bisherigen Verfahren ausgesetzt werden. Ausgangspunkt sollen die zum 30. September 2026 veröffentlichten Werte sein. Sie werden jährlich fortgeschrieben. Tarifgebundene und kirchenarbeitsrechtlich gebundene Einrichtungen werden zugleich von Teilen der jährlichen Meldepflichten entlastet. Änderungen der maßgeblichen Tarifverträge und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen müssen weiterhin gemeldet werden.

Für Pflegeunternehmen bleibt deshalb entscheidend, nach welchem Modell sie ihre Beschäftigten entlohnen und welche Kosten in den nächsten Vergütungsverhandlungen berücksichtigt werden können.

Mehrere geplante Leistungskürzungen werden zurückgenommen

Auch bei den Leistungen der Pflegeversicherung wurde der Regierungsentwurf gegenüber dem Referentenentwurf verändert. Das ist nicht nur für Pflegebedürftige relevant. Änderungen der Leistungsansprüche können sich unmittelbar auf die Nachfrage nach ambulanten Pflege-, Betreuungs- und Entlastungsangeboten auswirken.

So sollte bei einem erstmaligen Leistungsbezug in den Pflegegraden 2 und 3 das neue Leistungsbudget während der ersten drei Monate zunächst nur zur Hälfte zur Verfügung stehen. Diese Einschränkung ist im Regierungsentwurf nicht mehr vorgesehen.

Ebenfalls gestrichen wurde die geplante Verschlechterung der Leistungszuschläge für Bewohner vollstationärer Einrichtungen. Der Referentenentwurf wollte die Zeiträume bis zum Erreichen der höheren Zuschüsse jeweils verlängern. Die bisherige zeitliche Staffelung soll nun bestehen bleiben.

Auch die im Referentenentwurf vorgesehene Kürzung der Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige wurde zurückgenommen.

Nicht alle Einschränkungen sind vom Tisch

Andere umstrittene Änderungen hält die Bundesregierung dagegen aufrecht. Der bisherige Entlastungsbetrag von monatlich 131 Euro soll in seiner bisherigen Form entfallen. An seine Stelle treten neue Leistungsbudgets und eine Pflegebegleitung. Für Anbieter von Betreuungs- und Entlastungsleistungen kann sich dadurch verändern, welche Leistungen Pflegebedürftige nachfragen und wie diese finanziert werden.

Mit der Neuordnung ändern sich zugleich die Möglichkeiten, nicht ausgeschöpfte Leistungsbeiträge anzusparen und in spätere Zeiträume zu übertragen. Für Pflegebedürftige kann dies die bisherige Flexibilität bei der Nutzung von Entlastungsbeiträgen einschränken. Ambulante Pflege- und Betreuungsdienste sollten deshalb prüfen, wie sich die neuen Budgets auf die Nachfrage und die Gestaltung ihrer bisherigen Angebote auswirken.

Auch die Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit soll geändert werden. Die Zugangsvoraussetzungen für die Pflegegrade 1 bis 3 sollen verschärft werden. Für bereits eingestufte Pflegebedürftige ist ein Bestandsschutz vorgesehen. Pflegeunternehmen sollten dennoch im Blick behalten, dass veränderte Zugangsvoraussetzungen langfristig auch die Zahl und Struktur ihrer Kunden beeinflussen können.

Ab 2029 sollen die Leistungsbeiträge der Pflegeversicherung jährlich auf Basis der Kerninflationsrate angepasst werden. Damit wird erstmals eine regelhafte jährliche Dynamisierung eingeführt.

Neue Angebote für Akut- und Überbrückungssituationen

Ausgebaut werden soll die Versorgung bei kurzfristigen pflegerischen Notlagen. Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 ist ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro jährlich vorgesehen. Im Referentenentwurf waren noch 1.855 Euro geplant.

Im Jahr 2027 sollen zugelassene ambulante Pflege- und Betreuungsdienste entsprechende Überbrückungsleistungen übernehmen können. Dauert die Versorgung länger als drei Kalendertage, muss die weitere Akutversorgung von der Pflegekasse genehmigt werden.

Ab 2028 sollen ambulante Pflegenotdienste als eigenes Leistungsangebot hinzukommen. Stationäre Einrichtungen können dann außerdem feste Plätze für die Akut-Kurzzeitpflege anbieten. Bei nicht vollständiger Belegung sollen unter bestimmten Voraussetzungen auch Vorhaltekosten berücksichtigt werden können.

Damit können sich für ambulante und stationäre Anbieter neue Leistungsfelder entwickeln.

Mehr Spielraum bei regionalen Versorgungsengpässen

Der Regierungsentwurf erweitert zudem die Möglichkeiten, auf regionale Versorgungslücken zu reagieren. Wird ein struktureller Versorgungsbedarf festgestellt, sollen unter bestimmten Voraussetzungen zeitlich befristete Abweichungen von einzelnen vertrags- und vergütungsrechtlichen Vorgaben möglich werden.

Für Pflegeunternehmen in Regionen mit unzureichendem Angebot kann dies neue Möglichkeiten eröffnen, Versorgungsmodelle gemeinsam mit den Kostenträgern anzupassen.

Sozialversicherungsbeiträge ändern sich

Für Arbeitgeber sind außerdem mehrere Änderungen auf der Beitragsseite wichtig. Der geplante Pflegeversicherungsbeitrag für gewerbliche Minijobs soll nicht wie zunächst vorgesehen 2027, sondern erst zum 1. Januar 2028 eingeführt werden. Arbeitgeber sollen dann einen Beitrag in Höhe des allgemeinen Beitragssatzes der Pflegeversicherung zahlen.

Bereits zum 1. Januar 2027 soll dagegen der Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung steigen. Der Referentenentwurf sah eine Erhöhung auf 0,7 Prozent vor. Im Regierungsentwurf sind nun 0,9 Prozent vorgesehen.

Auch die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung soll steigen. Statt der im Referentenentwurf vorgesehenen weitreichenderen Anhebung soll die für die gesetzliche Krankenversicherung geplante Erhöhung um monatlich 300 Euro auch für die Pflegeversicherung übernommen werden. Das wirkt sich bei höher verdienenden Beschäftigten auf die Beitragsberechnung aus. Pflegeunternehmen sollten die daraus resultierenden höheren Arbeitgeberbeiträge bei ihrer Personalkostenplanung für 2027 berücksichtigen und prüfen, inwieweit diese Mehrkosten in künftigen Vergütungsverhandlungen berücksichtigt werden können.

Förderung für Technik und neue Versorgungsmodelle

Für die Digitalisierung von Einrichtungen der Langzeitpflege sind insgesamt bis zu 2 Milliarden Euro vorgesehen. Davon sollen 1,6 Milliarden Euro aus Bundesmitteln und bis zu 400 Millionen Euro von den Ländern kommen.

Vollstationäre Einrichtungen sollen zudem zeitlich begrenzt sogenannte Transformationsstellenanteile nutzen können. Damit sollen personalentlastende Technik und digitale Lösungen über die Pflegesätze berücksichtigt werden können. Für ambulante und stationäre Einrichtungen sind außerdem erweiterte Möglichkeiten vorgesehen, gemeinsam mit Kostenträgern neue Versorgungskonzepte zu erproben.

Der Regierungsentwurf ist noch nicht geltendes Recht. Im parlamentarischen Verfahren sind weitere Änderungen möglich. Pflegeunternehmen sollten deshalb das weitere Gesetzgebungsverfahren aufmerksam verfolgen und frühzeitig prüfen, welche Auswirkungen die vorgesehenen Änderungen auf Entlohnungsmodelle, künftige Vergütungsverhandlungen, bestehende und neue Leistungsangebote sowie die Personalkosten haben könnten. Ambulante Pflegedienste sollten zudem die vorgesehenen Änderungen bei den Beratungsleistungen und deren mögliche Auswirkungen auf ihre bisherigen Angebote und Abläufe im Blick behalten.

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