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Pflichtversicherte Betriebsrentner werden entlastet

Weniger Krankenversicherungsbeiträge fällig
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03.04.2020 — zuletzt aktualisiert: 27.01.2021

Pflichtversicherte Betriebsrentner werden entlastet

Weniger Krankenversicherungsbeiträge fällig

Rentner, die in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind, müssen nicht nur auf ihre gesetzliche Altersrente, sondern auch auf Betriebsrenten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge entrichten.

Freibetrag spart KV-Beiträge

Betriebsrenten und andere Versorgungsbezüge blieben bisher nur beitragsfrei, wenn sie unterhalb der Freigrenze (2020: 159,25 Euro pro Monat) lagen. Wurde die Freigrenze auch nur um einen Cent überschritten, waren die gesamten Versorgungsbezüge kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Seit dem 1. Januar 2020 werden pflichtversicherte Rentner, die eine Betriebsrente beziehen, entlastet: Erst ab Überschreitung des Freibetrags von 159,25 Euro (Wert für 2020) werden auf jeden weiteren Cent Betriebsrente Krankenversicherungsbeiträge fällig. Diese Neuregelung gilt jedoch nicht für die Pflegeversicherung. Hier gibt es weiterhin keinen Freibetrag.

Beispiel

Ein in der KVdR pflichtversicherter Rentner bezieht in 2020 eine Rente aus einer betrieblichen Direktversicherung in Höhe von 320 € monatlich. Die Betriebsrente übersteigt zwar die Freigrenze (159,25 €). Sie ist aber nicht komplett beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung, da der Freibetrag (159,25 €) abgezogen werden kann. Nach Abzug des Freibetrags (320 € – 159,25 € =160,75 €) werden die Krankenversicherungsbeiträge nur noch auf die Differenz in Höhe von 160,75 € erhoben. Pflegeversicherungsbeiträge fallen aber auf die gesamte Betriebsrente in Höhe von 320 € an.

Zweistufiges Prüfverfahren erforderlich

Bezieht der Rentner neben der Betriebsrente ein Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich ausgeübten gewerblichen, selbständigen oder land- und fortwirtschaftlichen Tätigkeit, wird im ersten Schritt geprüft, ob die Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen insgesamt die Freigrenze überschreiten. Ist dies der Fall, wird nur von der Betriebsrente der Freibetrag abgezogen. Sollte der Freibetrag höher sein, als die Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung, darf der restliche Freibetrag nicht auf andere Einkommen und Renten übertragen werden.

Beispiel

Ein pflichtversicherter Rentner bezieht in 2020 eine Betriebsrente in Höhe von 150 € monatlich sowie Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich ausgeübten schriftstellerischen Tätigkeit in Höhe von 100 € monatlich. Die Betriebsrente und das Arbeitseinkommen übersteigen zwar insgesamt (250 €) die Freigrenze von 159,25 €. Die Betriebsrente ist jedoch komplett beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung, da der Freibetrag (159,25 €, maximal aber 150 €) abgezogen werden kann. Das Arbeitseinkommen bleibt in voller Höhe von 100 € beitragspflichtig.

Vorerst noch Beitragszahlung nach altem Recht

Durch den Freibetrag können monatlich bis zu 25 Euro an Beiträgen gespart werden (14,6 % KV-Beitrag + 1,1 % durchschnittlicher Zusatzbeitrag = 15,7 % x 159,25 Euro). Im aktuellen Beitragsverfahren wird die Freibetragsregelung jedoch vorerst nicht berücksichtigt, da noch viele Softwareanpassungen bei den Zahlstellen und Krankenkassen erforderlich sind. Zu viel gezahlte Beiträge werden in einem automatisierten Verfahren erstattet, spätestens in 2021.

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