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Private Altersvorsorge: Neue Förderung ab 2027
Freiberufler sind künftig unmittelbar förderfähig
Private Altersvorsorge: Neue Förderung ab 2027
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Private Altersvorsorge: Neue Förderung ab 2027

Freiberufler sind künftig unmittelbar förderfähig

Die geförderte private Altersvorsorge wird ab 2027 neu geregelt. Für Heilberufler ist vor allem die Öffnung des Förderkreises wichtig. Künftig können auch viele Selbständige mit freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften gefördert werden. Außerdem werden Arbeitnehmer einbezogen, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, sondern Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung leisten. Voraussetzung ist, dass das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde und für das Beitragsjahr eine Steuererklärung abgegeben wird. Gerade bei Praxisinhabern ist das in der Regel ohnehin der Fall. 

So funktioniert die neue Zulage

Die Förderung wird künftig stärker an den eigenen Einzahlungen ausgerichtet. Für jeden eingezahlten Euro gibt es bis zu einem Eigenbeitrag von 360 Euro eine Zulage von 50 Cent, für weitere Beiträge bis 1.800 Euro noch 25  Cent je Euro. Die Grundzulage kann dadurch bis zu 540 Euro im Jahr betragen. Voraussetzung für die Zulage ist grundsätzlich ein eigener Mindestbeitrag von 120 Euro im Jahr.

Für Eltern wird die Kinderzulage ebenfalls  beitragsbezogen ausgestaltet. Für jedes Kind kann ein zulageberechtigter Elternteil bis zu einem Eigenbeitrag von 300 Euro eine Kinderzulage von 1 Euro je eingezahltem Euro erhalten. Damit sind bis zu 300 Euro je Kind möglich. Der Berufseinsteigerbonus bleibt erhalten. Wer zu Beginn des Beitragsjahres noch keine 25 Jahre alt ist, kann einmalig zusätzlich 200 Euro erhalten.

Beispiel: Eine angestellte Zahnärztin mit einem Kind zahlt 1.800 Euro im Jahr in einen neuen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ein. Für die ersten 360 Euro erhält sie 180 Euro Grundzulage. Für die weiteren 1.440 Euro erhält sie 360 Euro. Insgesamt sind das 540 Euro Grundzulage. Da sie zusätzlich ein (kindergeldberechtigtes) Kind hat und mindestens 300 Euro einzahlt, erhält sie zusätzlich eine Kinderzulage von 300 Euro.

Abzug der Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben

Wie bisher ist ein Abzug der privaten Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben möglich. Abziehbar sind künftig Beiträge bis 1.800 Euro zuzüglich der Zulagen. Und wie bisher wird es eine Günstigerprüfung geben, ob die  Förderung über die Altersvorsorgezulagen oder der Sonderausgabenabzug zu einer höheren steuerlichen Entlastung führt.

Hinweis: Die Neuregelung knüpft noch mehr am Versorgungsgedanken an. Es werden höhere Zulagen gezahlt, die unmittelbar in die Vorsorgeverträge einfließen. Dadurch sinkt in vielen Fällen die Steuererstattung durch den Sonderausgabenabzug.

Welche Produkte kommen ab 2027

Die Reform löst die bisherige Riester-Welt nicht einfach durch ein einziges neues Produkt ab. Vorgesehen sind mehrere Varianten.

  • Das Altersvorsorgedepot kommt ohne Beitragsgarantie aus. Dadurch sind am Kapitalmarkt höhere Renditechancen möglich. Eine feste Garantie auf die eingezahlten Beiträge gibt es bei dieser Variante allerdings nicht.
  • Daneben bleiben Garantieprodukte möglich. Hier kann eine Garantie von 80 % oder 100 % der eingezahlten Beiträge vorgesehen werden. Eine Garantie von 100 % bedeutet zwar mehr Sicherheit, lässt dem Anbieter aber auch weniger Raum für renditeorientierte Anlagen. Eine Garantie von 80 % gibt etwas mehr Anlagespielraum.
  • Zusätzlich ist ein Standarddepot vorgesehen. Es soll als einfaches Standardprodukt angeboten werden. Die Effektivkosten werden dabei auf 1,0 % begrenzt. Das ist gerade für Personen wichtig, die kein komplexes Produkt auswählen möchten oder Kosten stärker im Blick behalten wollen.

Das passiert mit alten Riester-Verträgen

Riester-Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden, unterliegen einem Bestandsschutz. Sie können also grundsätzlich nach den bisherigen steuerlichen Regelungen für Zulagen und Sonderausgabenabzug weiterlaufen. Niemand muss einen alten Vertrag allein wegen der Reform kündigen. Ein Wechsel in die neue Förderung ist aber möglich. Dazu kann gegenüber dem Anbieter erklärt werden, dass künftig die neue steuerliche Förderung gelten soll.

Alternativ kann aus einem alten Riester-Vertrag in einen neuen Altersvorsorgevertrag gewechselt werden. Auch die Wechselkosten werden dabei begrenzt. Beim bisherigen Anbieter sollen innerhalb der ersten fünf Jahre höchstens 150 Euro anfallen. Danach soll der Wechsel grundsätzlich kostenfrei möglich sein. Beim neuen Anbieter darf übertragenes gefördertes Kapital nicht erneut mit Abschluss- und Vertriebskosten  belastet werden. Zulässig ist nur eine einmalige Verwaltungspauschale bis 150 Euro.

Hinweis: Wichtig ist, dass altes und neues Förderrecht nicht beliebig gemischt werden können. Die Erklärung zum Wechsel gilt einheitlich für alle Verträge derselben zulageberechtigten Person und kann nicht widerrufen  werden. Auch der Abschluss eines neuen Altersvorsorgevertrags kann dazu führen, dass der Bestandsschutz endet.

Ehepaare müssen genauer hinsehen

Bei Ehepaaren ist zu unterscheiden. Hat jeder Ehegatte eine eigene unmittelbare Förderberechtigung, wird grundsätzlich personenbezogen geprüft. Ist ein Wechsel in das neue Förderrecht gewünscht, sind zunächst nur die Verträge des Ehepartners betroffen, der den Wechsel erklärt oder einen neuen Vertrag abschließt. Anders sieht es aus, wenn ein Ehegatte nur mittelbar zulagenberechtigt ist. Wird bei dem anderen Ehegatten bereits das neue Recht angewendet und beantragt der mittelbar zulageberechtigte Ehegatte eine Zulage, gilt ab diesem Zeitpunkt auch für diesen Ehegatten das neue Recht. Ein isolierter Wechsel nur einzelner Altverträge derselben Person 
ist damit nicht vorgesehen.

Beispiel (vereinfachte Berechnung ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)

Eine medizinische Fachangestellte (MFA) und ihr Ehegatte haben jeweils einen bestehenden Riester-Vertrag. Beide waren bisher gesetzlich rentenversicherungspflichtig beschäftigt und damit unmittelbar förderberechtigt. Die  MFA zahlt bisher jährlich 1.625 Euro selbst in ihren Vertrag ein. Hinzu kommen 175 Euro Grundzulage und 300 Euro Kinderzulage für ein Kind. Ihr Ehegatte zahlt 1.925 Euro selbst ein und erhält 175 Euro Grundzulage. In beide Verträge fließen damit jeweils 2.100 Euro im Jahr. Bleiben die Eigenbeiträge ab 2027 gleich hoch und erfolgt ein Wechsel von beiden Ehegatten in das neue Recht, steigen die Zulagen deutlich.

Beim Ehegatten erhöht sich die Grundzulage rechnerisch auf 540 Euro. In seinen Vertrag fließen dann 2.465 Euro. Für den Sonderausgabenabzug begünstigt sind davon jedoch nur 2.340 Euro (1.800 Euro zuzüglich 540 Euro Zulage). Bei der MFA ergibt sich wegen des geringeren Eigenbeitrags eine Grundzulage von 496,25 Euro. Zusammen mit der Kinderzulage fließen 2.421,25 Euro in ihren Vertrag (insgesamt für beide zusammen also: 4.886,25 Euro). Steuerlich begünstigt sind jedoch nur 4.761,25 Euro wegen des nicht förderfähigen Mehrbeitrags beim Ehegatten. Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 30 % steigt die Gesamtförderung des Ehepaars von 1.260 Euro auf rund 1.428 Euro.

Position Altes Recht Neues Recht Differenz
Eigenbeiträge Ehepaar 3.550,00 Euro 3.550,00 Euro 0,00 Euro
Zulagen gesamt 650,00 Euro 1.336,25 Euro +686,25 Euro
Vertragszufluss gesamt 4.200,00 Euro 4.886,25 Euro +686,25 Euro
Steuerwirkung bei 30 % 1.260,00 Euro 1.428,38 Euro +168,38 Euro

Empfehlung

Nicht jeder Altvertrag sollte automatisch gewechselt werden.Besonders bei niedrigen Eigenbeiträgen und mehreren Kindern kann das alte Recht günstiger sein. Zahlt ein Elternteil zum Beispiel nur 120 Euro im Jahr ein und  erhält bisher 175 Euro Grundzulage sowie 600 Euro Kinderzulage für 2 Kinder, fließen nach altem Recht 895 Euro in den Vertrag. Nach neuem Recht betragen die Zulagen bei gleichem Eigenbeitrag 300 Euro; zusammen mit  dem Eigenbeitrag fließen dann 420 Euro in den Vertrag. Alte Verträge mit hohen Kinderzulagen, guten Garantien oder niedrigen Kosten sollten daher vor einem Wechsel besonders sorgfältig geprüft werden.