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Steuerbonus für Hausnotruf auf dem Prüfstand

Kosten für Hausnotrufsystem nicht immer steuerlich begünstigt
Steuerbonus für Hausnotruf auf dem Prüfstand
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24.07.2023 — zuletzt aktualisiert: 07.08.2023

Steuerbonus für Hausnotruf auf dem Prüfstand

Kosten für Hausnotrufsystem nicht immer steuerlich begünstigt

Kosten für Dienst-, Pflege- und Betreuungsleistungen können steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt und direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Abziehbar sind 20 % der Aufwendungen von bis zu 20.000 Euro, d. h. maximal 4.000 Euro pro Jahr. Für den Steuerbonus spielt es keine Rolle, ob der Haushalt als Mieter oder Eigentümer geführt wird. Bei Eigentümergemeinschaften sind auch Arbeiten am Gemeinschaftseigentum und bei Bewohnern eines Pflegeheims Dienstleistungen im Wohn- und Betreuungsbereich begünstigt. Die begünstigten Aufwendungen müssen allerdings vom Vermieter oder Hausverwalter bescheinigt werden und die unbare Zahlung muss nachweisbar sein.

Haushaltsnah ist ein weites Feld

Unter den Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungen fallen alle Tätigkeiten, die in einem Haushalt üblicherweise anfallen, z. B. Kochen, Waschen, Putzen und Rasenmähen. Die Steuerermäßigung umfasst aber auch Pflege- und Betreuungsleistungen. Auch die Organisation von Hilfe ist steuerbegünstigt. Eine haushaltsnahe Dienstleistung kann daher auch die Bereitstellung eines Notrufsystems sein. Doch der Teufel steckt im Detail.

Finanzämter und Finanzgerichte haben unterschiedliche Meinungen

Die Finanzverwaltung gewährt den Steuerbonus nur für ein im Betreuten Wohnen bereitgestelltes Notrufsystem, welches Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt und mit der Betreuungspauschale abgegolten ist. Ein Hausnotrufsystem außerhalb des Betreuten Wohnens will sie nicht als haushaltsnahe Dienstleistung anerkennen. Einige Finanzgerichte sehen das nicht ganz so eng. Für sie ist nicht entscheidend, ob ein Hausnotrufsystem innerhalb oder außerhalb des Betreuten Wohnens in Anspruch genommen wird.

Auf die Leistung im Haushalt kommt es an

Zu dieser Frage hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) zwar noch nicht geäußert. Für ihn ist allerdings auf jeden Fall entscheidend, dass die Dienstleistung tatsächlich im Haushalt erbracht wurde. In einem kürzlich entschiede-nen Fall verwehrte er den Abzug der Aufwendungen für ein Hausnotruf-Standard-Paket mit Gerätebereitstellung und 24-Stunden-Servicezentrale. Nach seiner Ansicht bestand die wesentliche Dienstleistung dieses Hausnotrufes in der Bearbeitung von eingehenden Alarmen in der Servicezentrale und der Verständigung von Bezugspersonen, des Hausarztes, Pflegedienstes etc. per Telefon. Nicht gebucht war u. a. der Sofort-Helfer-Einsatz an der Wohnadresse sowie die Pflege- und Grundversorgung. Die maßgebende Dienstleistung wird nach Auffassung des BFH also nicht im Haushalt der Pflegeperson erbracht.

In einem Fall, den der BFH im Jahr 2015 entschied, war dies ganz anders: Damals beinhaltete das Notrufsystem einer Seniorenresidenz auch die Soforthilfe im Notfall durch staatlich examiniertes Pflegepersonal in den Räumen des Betreuten Wohnens – rund um die Uhr. Diese Leistung wird nach Ansicht des BFH im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht.

Tipp: Wer Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen möchte, sollte genau die abgeschlossenen Verträge prüfen.

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