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Was Unternehmer 2022 wissen müssen

Was Unternehmer 2022 wissen müssen
Aktuelles
05.01.2022 — zuletzt aktualisiert: 10.01.2022

Was Unternehmer 2022 wissen müssen

Weitere Corona-Hilfen für 2022 angekündigt
Seit Beginn der Pandemie hat die Regierung die notleidenden Unternehmen, die von Schließungen und Umsatzeinbrüchen betroffen waren, mit Sofort-, Not- und Überbrückungshilfen unterstützt. Für die Überbrückungshilfe III Plus (Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021) sind Anträge noch bis 31. März 2022 möglich. Ebenfalls bis 31. März 2022 sind Anträge für die Neustarthilfe Plus für die Förderzeiträume Juli bis September bzw. Oktober bis Dezember 2021 möglich. Um die Unternehmen weiter zu unterstützen, wird es die Überbrückungshilfe IV (Förderzeitraum Januar bis März 2022) geben. Diese ist im Wesentlichen deckungsgleich zur Überbrückungshilfe III Plus. Die Fixkostenerstattung für alle Unternehmer beträgt jedoch maximal 90 Prozent. Betroffene Unternehmen, die im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durch Corona bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen, können in der Überbrückungshilfe IV einen Eigenkapitalzuschuss von bis zu 30 Prozent auf die Fixkostenerstattung erhalten.

Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 Prozent. Sie müssen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 nachweisen. Für Soloselbständige ist eine einmalige Betriebskostenpauschale „Neustarthilfe 2022“ in Höhe von 50 Prozent des Referenzumsatzes, maximal 4.500 Euro geplant.

Schluss- und Endabrechnungen für Corona-Hilfen zwingend erforderlich
In der Schlussabrechnung werden die tatsächlichen Umsatzeinbrüche und angefallenen Fixkosten den Schätzungen bei Antragstellung gegenübergestellt. Gegebenenfalls müssen Unternehmer zu viel gezahlte Hilfen zurückzahlen. Erfolgt keine Schlussabrechnung, sind die Hilfen in voller Höhe zurückzuzahlen. Für die Überbrückungshilfen I bis III Plus sowie für die November- und Dezemberhilfe und die Neustarthilfe (bei prüfendem Dritten) endet die Frist für die Schluss- bzw. Endabrechnung am 31. Dezember 2022. Für die Neustarthilfe Plus ist die Schlussrechnung bereits bis zum 30. Juni 2022 einzureichen.

Stundung von Steuern wurde verlängert
Das Bundesfinanzministerium hat eine Vielzahl von Regelungen verlängert, um für alle Unternehmen, die nachweislich unmittelbar und nicht nur unerheblich von den Auswirkungen der Coronakrise betroffen sind, steuerliche Erleichterungen zu schaffen. So können Steuerpflichtige bis zum 31. Januar 2022 Anträge auf Stundung ihrer bis 31. Januar 2022 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis 31. März 2022 zu gewähren. Diese Frist kann längstens bis 30. Juni 2022 verlängert werden, sofern eine angemessene Ratenzahlung vereinbart wurde. Die Finanzverwaltung ist angehalten, auf Stundungszinsen für den genannten Zeitraum zu verzichten.

Vollstreckungsmaßnahmen werden ausgesetzt
Für Steuern, die bis Ende Januar 2022 fällig sind, werden Vollstreckungsmaßnahmen bei betroffenen Steuerpflichtigen bis Ende März 2022 ausgesetzt. Diese Frist kann längstens bis Ende Juni 2022 verlängert werden, sofern eine angemessene Ratenzahlung vereinbart wird. Die entstandenen Säumniszuschläge sollen erlassen werden.

Anpassung der Vorauszahlungen
Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige können auch für 2021 und 2022 bis zum 30. Juni 2022 bei ihrem Finanzamt eine Anpassung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, Gewerbesteuer und/oder Körperschaftsteuer stellen. Damit geringere Vorauszahlungen oder möglicherweise sogar Vorauszahlungen in Höhe von 0 Euro festgesetzt werden können, sollte glaubhaft die Höhe des Umsatzrückgangs und des sich daraus ergebenden Gewinns geschätzt werden.

Investitionsfrist für in 2017 und 2018 gebildete Investitionsabzugsbeträge wurde verlängert
Kleine und mittlere Betriebe dürfen bereits seit vielen Jahren für geplante Investitionen außerhalb der Bilanz eine steuerfreie Rücklage bilden, den sogenannten Investitionsabzugsbetrag (IAB). Seit 2020 kann ein IAB in Höhe von bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gebildet werden. Für alle gewerblichen Unternehmen, Freiberufler und Land- und Forstwirte gilt als Voraussetzung für die Bildung des IAB eine einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 200.000 Euro. Begünstigt sind nur Wirtschaftsgüter, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder zu mindestens 90 Prozent im Betrieb genutzt oder für betriebliche Zwecke vermietet werden. Die Investition muss im Regelfall bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr der Bildung des IAB folgenden Wirtschaftsjahres erfolgen. Abweichend davon hat der Gesetzgeber die Investitionsfristen für in 2017 und 2018 gebildete IAB auf Ende 2022 verlängert.

Verlängerte Fristen für Ersatzbeschaffung
Scheidet ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen aus, kommt es im Regelfall zur Aufdeckung der stillen Reserven. Für Wirtschaftsgüter des Anlage- oder Umlaufvermögens, die infolge höherer Gewalt wie Sturm- oder Flutschäden oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffes (z. B. Enteignungen) gegen eine Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, kann die Aufdeckung der stillen Reserven jedoch vermieden werden. Zur Übertragung kann im Jahr des Ausscheidens eine sogenannte Rücklage für Ersatzbeschaffung gebildet werden. Die Auflösung der Rücklage muss dann bis zum Ende des auf das Ausscheiden des Wirtschaftsgutes folgenden Wirtschaftsjahrs erfolgen, sollte bis dahin keine Anschaffung eines funktionsgleichen Wirtschaftsgutes getätigt worden sein. Die Frist verlängert sich auf 4 Jahre bei Grund und Boden bzw. auf 6 Jahre für Gebäude. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 hat das Bundesfinanzministerium nun zur finanziellen Entlastung der Unternehmen in der Corona-Krise die Fristen für alle Ersatzbeschaffungen auf Ende 2022 verlängert, wenn die Rücklagen ansonsten zum 31. Dezember 2020 bzw. 31. Dezember 2021 aufzulösen gewesen wären.

Degressive Abschreibung nicht mehr möglich
Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz hatte die alte Bundesregierung für die Jahre 2020 und 2021 die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wieder eingeführt. Die Bundesregierung hat sich im Dezember 2021 in ihrem Bericht an den Bundesrat gegen eine Verlängerung dieser Regelung ausgesprochen. Daher gilt (nach aktuellem Rechtsstand), dass ab dem 1. Januar 2022 angeschaffte abnutzbare materielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nur linear, also in gleichbleibenden Jahresbeträgen, über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden können. Für ab dem 1. Januar 2022 angeschaffte Wirtschaftsgüter ist eine degressive Abschreibung nicht mehr zulässig.

Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2021 angeschafft bzw. hergestellt wurden, können weiterhin degressiv abgeschrieben werden (das 2,5-fache der linearen Abschreibung, maximal 25 Prozent der Anschaffungs-/Herstellungskosten).

Für bestimmte Hard- und Software, z. B. Tablets, Laptops, Dockingstations (nicht jedoch Handys!) u. a. gilt die auf 1 Jahr verkürzte Abschreibungsdauer auch für Anschaffungen des Jahres 2022. Damit kann die in 2022 angeschaffte Hard- und Software komplett auf einen Erinnerungsbuchwert von 1 Euro abgeschrieben werden.

Übergangsregelung für elektronische Registrierkassen läuft aus
Nach dem Gesetzestext müssen elektronische Kassen eigentlich bereits seit dem 1. Januar 2020 durch eine technische Sicherheitseinrichtung (kurz TSE) vor Manipulationen geschützt werden. Doch auch wenn die Finanzverwaltung mehrfach Aufschub gewährte: Ausnahmen gibt es nur noch für elektronische Kassen, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft wurden und nachweislich technisch nicht aufgerüstet werden können. Diese dürfen noch bis zum 31. Dezember 2022 betrieben werden. Doch auch diese Schonfrist ist bald verstrichen. Unternehmer, die noch ein altes Kassensystem ohne TSE nutzen dürfen, sollten mit der Anschaffung eines neuen Kassensystems nicht bis Ende 2022 warten.

Kassenendsummenbons nicht mehr ausreichend
Seit Januar 2017 sind verschärfte Einzelaufzeichnungspflichten zu beachten. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob eine offene Ladenkasse oder ein elektronisches Kassensystem verwendet wird. Unternehmer, die eine offene Ladenkasse nutzen, können von einer Erleichterung profitieren. Sie müssen keine Einzelaufzeichnungen führen, wenn sie an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung Waren verkaufen bzw. Dienstleistungen erbringen. Wer ein elektronisches Kassensystem nutzt, hat die Einzelaufzeichnungspflicht allerdings uneingeschränkt zu beachten. Bei Kleinbetragsrechnungen reichte es bisher aus, wenn Tagesendsummenbons aufbewahrt wurden, die die Gewähr der Vollständigkeit boten sowie den Namen des Geschäfts, das Ausstellungsdatum und die Tagesendsumme enthielten. Die Finanzverwaltung hat allerdings in einem Schreiben vom 16. November 2021 klargestellt, dass die Einzelaufzeichnungspflicht bei Kleinbetragsrechnungen nur dann erfüllt wird, wenn ein Doppel der Ausgangsrechnung aus den digitalen Aufzeichnungen der elektronischen bzw. computergestützten Registrierkasse erstellt werden kann. Die Tagesendsummenbons sind spätestens ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr ausreichend.

Weitere Leistungen bleiben umsatzsteuerfrei
Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, wie beispielsweise gemeinnützige Vereine und Hilfsorganisationen, können Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erbracht werden, umsatzsteuerfrei behandeln. Diese Leistungen gelten aufgrund einer Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen. Dazu gehört auch die entgeltliche Gestellung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder die Erbringung von anderen Leistungen an Körperschaften privaten oder öffentlichen Rechts, soweit die empfangende Körperschaft selbst Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erbringt. Der Vorsteuerabzug ist für die damit verbundenen Eingangsleistungen im Billigkeitsweg möglich. Die Regelung wurde bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Umsatzsteuersatz für Restaurationsleistungen weiterhin bei 7 Prozent
Die auf sechs Monate befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze für Restaurationsleistungen von 19 Prozent auf 16 Prozent bzw. von 7 Prozent auf 5 Prozent endete am 31. Dezember 2020. Für Speisen – nicht jedoch für Getränke – wurde ab 1. Januar 2021 die Weiterführung des ermäßigten Steuersatzes von 7 Prozent (statt des allgemeinen Steuersatzes von 19 Prozent) beschlossen. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes war bis 1. Juli 2021 geplant, wurde jetzt aber bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Unternehmer sollten daher prüfen, ob ihre Rechnungs- und Kassensysteme entsprechend eingestellt und angepasst sind.

Durchschnittssteuersätze für Land- und Forstwirte sinken
Bereits durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde für Land- und Forstwirte eine neue Umsatzgrenze von 600.000 Euro ab dem Besteuerungszeitraum 2022 eingeführt. Damit wird die Besteuerung nach Durchschnittssätzen an die Buchführungspflicht gemäß Abgabenordnung angeglichen. Das hat den Hintergrund, dass die Besteuerung nach Durchschnittssätzen nach dem Unionsrecht nur dann zulässig ist, wenn keine Verpflichtung zum Führen von Büchern besteht. Der umsatzsteuerliche Durchschnittssteuersatz für übrige steuerbare Umsätze von Land- und Forstwirten wird von derzeit 10,7 Prozent auf 9,5 Prozent abgesenkt. Des Weiteren soll die Höhe des Durchschnittssatzes künftig jährlich vom BMF überprüft und ggf. von der Bundesregierung angepasst werden.

Besteuerung der Privatnutzung extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge ändert sich
Für Elektrofahrzeuge ist die private Nutzung mit 1 Prozent von einem Viertel des Bruttolistenpreises anzusetzen, sofern dieser 60.000 Euro nicht übersteigt. Bei einem höheren Bruttolistenpreis ist 1 Prozent des hälftigen Bruttolistenpreises anzusetzen. 1 Prozent des hälftigen Bruttolistenpreises können auch bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen angesetzt werden. Voraussetzung ist hier allerdings, dass das Fahrzeug je gefahrenen Kilometer eine CO2-Emission von nicht mehr als 50 Gramm oder eine bestimmte Reichweite unter ausschließlich elektrischem Antrieb aufweist. Bei Anschaffung in den Jahren 2019 bis 2021 war eine Reichweite von 40 Kilometern ausreichend. Bei Anschaffungen in den Jahren 2022 bis 2024 müssen es mindestens 60 Kilometer sein.

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