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Übergabe eines Pflegedienstes an einen Nachfolger

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Übergabe eines Pflegedienstes an einen Nachfolger

Optimale Varianten bei rechtzeitiger Planung

Wer seinen Pflegedienst an einen Nachfolger übergeben will, sollte auch an die Besteuerung denken. Auch wenn ein Pflegedienst unentgeltlich auf einen Familienangehörigen übertragen wird, ist der Fiskus mit dabei. Doch mit einer rechtzeitigen Planung und guter Beratung kann die steuerlich optimale Variante gefunden werden.

Eine unentgeltliche Übertragung kommt regelmäßig nur zwischen Familienangehörigen vor, z. B. wenn ein Kind den elterlichen Pflegedienst fortführt, weil die Eltern sich aus Alters- oder Krankheitsgründen aus dem Berufsleben zurückziehen. In diesem Fall wird kein einkommensteuerpflichtiger Veräußerungsgewinn realisiert. Die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens werden mit den Werten fortgeführt, mit denen sie in der Bilanz zu Buche stehen (Buchwertfortführung). Es liegt jedoch eine Schenkung vor, für die Schenkungsteuer anfallen kann.

Schenkungsteuer

Ob und in welcher Höhe Schenkungsteuer zu zahlen ist, hängt zunächst vom tatsächlichen Wert des Pflege­dienstes ab. Dieser wird meist anhand eines vereinfachten Ertragswertverfahrens ermittelt oder aus zeitnahen Verkäufen vergleichbarer Unternehmen (Vergleichswert) abgeleitet. Mindestens ist der sogenannte Substanz­wert anzusetzen. Dabei werden alle Vermögensgegenstände mit den Werten angesetzt, zu denen sie einzeln veräußert werden könnten, d. h., die stillen Reserven werden mit berücksichtigt.

Doch in vielen Fällen kann ein Pflegedienst schenkungsteuerfrei übertragen werden, denn betriebliches Vermögen wird steuerlich begünstigt. Zusätzlich gibt es persönliche Freibeträge. Ehegatten und Partnern von eingetragenen Lebenspartnerschaften wird ein Freibetrag von 500.000 EUR gewährt. Kinder können von jedem Elternteil 400.000 EUR steuerfrei erhalten. Schenkungen innerhalb von zehn Jahren werden zusammen­gerechnet, alle zehn Jahre leben die Freibeträge wieder auf und können erneut genutzt werden.

Folgende Begünstigungen werden bei der unentgeltlichen Übertragung von betrieblichem Vermögen gewährt: Steuerfrei sind 85 % des verschenkten Betriebsvermögens. Von dem verbleibenden 15 %igen Anteil wird ein Freibetrag von bis zu 150.000 EUR abgezogen. Damit kann Betriebsvermögen bis zu einem Wert von 1 Mio. EUR steuerfrei übertragen werden. Der Freibetrag mindert sich sukzessive, je höher das übertragene Vermögen ist.

Betriebsvermögen kann auch zu 100 % steuerfrei verschenkt werden. Dazu muss ein Antrag gestellt werden (sogenannte Optionsverschonung), der unwiderruflich ist.

Die Steuerbefreiungen werden nur gewährt, wenn das zu übertragende Betriebsvermögen auch überwiegend betrieblich genutzt wird. Schädlich ist sogenanntes Verwaltungsvermögen. Dabei handelt es sich um Betriebs­vermögen, dass nicht oder kaum betrieblich genutzt wird z. B. Kapitalvermögen oder vermietetes Grund­vermögen. Die steuerlichen Begünstigungen entfallen, wenn das Betriebsvermögen des Pflegedienstes im Zeitpunkt der Schenkung zu mehr als 50 % (mehr als 10 % bei der Option zur 100 %igen Steuerbefreiung) aus Verwaltungsvermögen besteht. Auch wenn die Verwaltungsvermögensquote eingehalten wird, kann es zu einer Nachversteuerung kommen. Der Nachfolger muss den Pflegedienst mindestens fünf (sieben bei der Option zur 100 %igen Steuerbefreiung) Jahre fortführen. Wird der Pflegedienst innerhalb dieser Behaltensfrist veräußert, entfällt die Steuerbefreiung zeitanteilig und Schenkungsteuer muss gezahlt werden, sofern die persönlichen Steuerfreibeträge nicht ausreichen. Pflegedienste, die mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigen, müssen während der Behaltensfrist auch mit annähernd der gleichen Anzahl von Mitarbeitern fortgeführt werden. Denn nach der sogenannten Lohnsummenregelung darf die Summe der Löhne innerhalb der fünf Jahre 400 % (innerhalb der sieben Jahre 700 %) der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten. Auch hohe Entnahmen während der Behaltensfrist können zu einer Nachversteuerung führen.

Werden Anteile an einer Pflegedienst-GmbH verschenkt, so liegt nur dann schenkungsteuerlich begünstigtes Betriebsvermögen vor, wenn der Schenkende im Zeitpunkt der Schenkung zu mehr als 25 % beteiligt ist.

Tipp:

Planen Sie Schenkungen rechtzeitig, damit steuerliche Begünstigungen optimal genutzt werden können.