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Veräußerung eines ambulanten Pflegedienstes

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Veräußerung eines ambulanten Pflegedienstes

Was zu beachten ist

Bei der Veräußerung eines ambulanten Pflegedienstes entsteht regelmäßig ein Gewinn, der zu versteuern ist. Der Veräußerungsgewinn ermittelt sich aus der Differenz zwischen dem Preis, den der Erwerber an der Verkäufer zahlt, vermindert um die Veräußerungskosten (z. B. Rechtsanwalts- oder Steuerberatungskosten, Kosten für ein Praxiswertgutachten) und den Buchwert des Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Veräußerung.

Veräußerungsgewinne können durch einen Freibetrag und einen ermäßigten Steuersatz begünstigt werden. Voraussetzung ist, dass der Pflegedienstinhaber im Zeitpunkt der Veräußerung das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Veräußerungsfreibetrag und ermäßigter Steuersatz werden auf Antrag gewährt. Sie können nur einmal im Leben beansprucht werden.

Freibeträge

Der Freibetrag in Höhe von maximal 45 000 EUR wird nur für Veräußerungsgewinne bis zu 136 000 EUR in voller Höhe gewährt. Bei höheren Gewinnen schmilzt der Freibetrag allmählich ab. Veräußerungsgewinne in Höhe von 181 000 EUR und mehr unterliegen daher in vollem Umfang der Besteuerung. Der nach Abzug des Freibetrages verbleibende Veräußerungsgewinn, maximal ein Gewinn in Höhe von 5 Mio. EUR, wird nur mit 56 % des durch­schnittlichen persönlichen Steuersatzes besteuert. Bei einem persönlichen Steuersatz von 40 % unterliegt der Veräußerungsgewinn somit nur einem Steuersatz von (56 % von 40 % =) 22,4 %. Die Ermäßigung ist auf einen Mindeststeuersatz von 14 % begrenzt. Bei einem persönlichen Steuersatz von weniger als 25 % unterliegt der Veräußerungsgewinn einer Besteuerung von 14 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

Die Fünftel-Regelung

Ein Veräußerungsgewinn wird nach der sogenannten Fünftel-Regelung besteuert, wenn der Veräußerer das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und auch nicht dauernd berufsunfähig ist. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Die Fünftel-Regelung kann auch für mehrere Verkäufe zur Anwendung kommen. Hinter der Fünftel-Regelung steckt die Idee, den Veräußerungsgewinn durch ein rechnerisches Verfahren auf einen fiktiven Zeitraum von fünf Jahren zu verteilen. Die Steuer ist jedoch vollständig im Jahr der Veräußerung zu entrichten. Die Fünftel-Regelung bewirkt eine Milderung der Steuerprogression. Die steuerliche Entlastung ist dabei aber nur dann deutlich spürbar, wenn neben dem Veräußerungsgewinn sehr geringe Einkünfte erzielt werden.

Beispiel: Ein ambulanter Pflegedienst erzielt einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 100 000 EUR, die laufenden Einkünfte betragen 35 000 EUR. Der Inhaber (ledig) ist a) 56 Jahre alt, b) 54 Jahre alt. Unter Berücksichtigung des Veräußerungsfreibetrages und des ermäßigten Steuersatzes sind 17 366 EUR Einkommen­steuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu zahlen. Mit der Fünftel-Regelung müsste dagegen Einkommensteuer in Höhe von 45 580 EUR gezahlt werden, ohne Fünftel-Regelung würden 48 504 EUR anfallen. Die Zahlen sprechen für sich: Mit der Fünftel-Regelung werden 2.924 EUR Steuern gespart, mit Freibetrag und ermäßigtem Steuersatz sogar 31 138 EUR.

Hinweis: Auf den richtigen Veräußerungszeitpunkt kommt es an. Eine Veräußerung zum Jahresende kann zu einer unnötig hohen steuerlichen Belastung führen. Wer seinen Pflegedienst zum Jahresende verkauft, muss neben dem Veräußerungsgewinn den gesamten Gewinn des laufenden Jahres versteuern. Vielfach unterliegt dieser dem Spitzensteuersatz von derzeit 42 %. Wird dagegen der Beginn des nächsten Jahres abgewartet, muss neben dem Veräußerungsgewinn kein oder nur noch ein geringer laufender Gewinn versteuert werden. Das kann zu einer deutlich niedrigeren steuerlichen Belastung führen.

Tipp:

Steuerliche Aspekte spielen beim Verkauf eines Pflegedienstes eine wesentliche Rolle. Wird eine Pflege­dienst-GmbH veräußert, sind andere steuerliche Folgen zu beachten. Kleine Fehler können große steuerliche Auswirkungen mit sich bringen. Da jeder Pflegebetrieb seine individuellen Besonderheiten aufweist, empfiehlt sich eine rechtzeitige Beratung durch einen spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwalt. Damit können unnötige steuerliche Belastungen vermieden werden und für den Verkauf des Pflegedienstes kann die steuerlich optimale Gestaltungsvariante gefunden werden.