Steuern und Recht
Jahresabschluss
Aus der monatlichen Finanzbuchführung wird zum Jahresende der Jahresabschluss erstellt.
Er ist ein wichtiger Bestandteil der Rechnungslegung und gibt Auskunft über das Geschäftsergebnis und das Betriebsvermögen des Pflegeunternehmens. Der Jahresabschluss darf keine erheblichen Mängel aufweisen oder vollständig fehlen. Dann gilt die Buchführung als nicht ordnungsgemäß und es drohen Hinzuschätzungen durch die Finanzverwaltung. Der Jahresabschluss ist finanzierenden Kreditinstituten vorzulegen, um die finanzielle Entwicklung der Pflegeeinrichtung nachzuweisen. Grundsätzlich sind alle Kaufleute und Unternehmen, die buchführungspflichtig sind, auch verpflichtet einen Jahresabschluss aufzustellen.
Dazu zählen insbesondere die Personengesellschaften (wie GbR, OHG, KG) und die Kapitalgesellschaften (wie GmbH, UG). Der Jahresabschluss besteht mindestens aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung und wird je nach Rechtsform und Größe um einen Anhang und/oder Lagebericht ergänzt.
Hierfür sind Umsatzgrenzen zu beachten: Wenn an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 800.000 € Umsatzerlöse und 80.000 € Jahresüberschuss erwirtschaftet werden, müssen sie keinen Jahresabschluss nach dem HGB erstellen. Der Jahresabschluss besteht mindestens aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung und wird je nach Rechtsform und Größe um einen Anhang und/oder Lagebericht ergänzt.
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