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Steuern und Recht

Versorgungsvertrag

Die rechtliche Zulassung eines Pflegedienstes bei den Pflegekassen ist in § 72 SGB XI geregelt. Ohne eine Zulassung des Pflegedienstes können keine Leistungen mit den gesetzlichen Pflegekassen abgerechnet werden. Um eine Zulassung zu erhalten, muss die fachliche Qualifikation des Gründers erfüllt sein, sowie die Pflegeeinrichtung ihren Beschäftigten eine Entlohnung zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist. Falls die Einrichtung nicht an Tarifverträge oder kirchliche Regelungen gebunden ist, muss die Entlohnung die Höhe eines Tarifvertrags nicht unterschreiten, dessen Geltungsbereich mindestens eine andere Pflegeeinrichtung in der Region erfasst. Die Pflegeeinrichtung muss die pflegetypischen Zuschläge in der veröffentlichten Höhe berücksichtigen. Die Landesverbände der Pflegekassen helfen Ihnen, die Zulassungsvoraussetzungen zu klären und den Antrag auf Zulassung zur Versorgung zu stellen. Bitte beachten Sie, dass die genauen Schritte je nach Bundesland variieren können.

 

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