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Aktiv im Ruhestand mit der Aktivrente

Aktiv im Ruhestand mit der Aktivrente
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06.03.2026 — zuletzt aktualisiert: 11.03.2026 — Lesezeit: 3 Minuten

Aktiv im Ruhestand mit der Aktivrente

Viele Praxen suchen händeringend erfahrene Fachkräfte. Gleichzeitig gehen immer mehr Beschäftigte in Rente und nehmen ihr Wissen mit. Die neue Aktivrente soll genau hier ansetzen: Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeitet, kann ab 2026 monatlich bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn steuerfrei bekommen.

Wer kann die Aktivrente nutzen?

Die Aktivrente richtet sich an Arbeitnehmer, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis arbeiten. Die Steuerbefreiung wird erstmals für den Monat nach dem Erreichen der Regelaltersrente gewährt. Im Jahr 2026 wird – je nach Geburtsjahrgang – die Regelaltersrente mit 66 Jahren und zwei bzw. vier Monaten erreicht. Es kommt nicht darauf an, ob bereits eine Altersrente ausgezahlt wird oder der Rentenbeginn noch aufgeschoben ist. Nicht profitieren können Mini-Jobber, Beamte und selbständig tätige Personen.

Beispiel 1: Die Medizinische Fachangestellte A hat Ende 2025 die Regelaltersgrenze erreicht. Ab Januar 2026 arbeitet sie in Teilzeit 20 Stunden pro Woche weiter.

Praxisinhaber können von der Aktivrente nur dann profitieren, wenn sie sich nach Aufgabe ihrer selbständigen Tätigkeit in einer Praxis (sozialversicherungspflichtig) anstellen lassen. Eine Weiterarbeit auf Honorarbasis ist nicht begünstigt.

Beispiel 2: Arzt B hat im Jahr 2025 nach Erreichen der Regelaltersgrenze seine Praxis an seine Nachfolgerin übergeben und den Winter im warmen Süden verbracht. Ab 1. April 2026 arbeitet er 20 Stunden in der Woche als angestellter Arzt in der Praxis mit. Die Anstellung wurde vor Anstellungsbeginn vom Zulassungsausschuss genehmigt. Als Arbeitnehmer unterliegt er der Sozialversicherungspflicht.

So funktioniert die Steuerfreiheit

Kern der Aktivrente ist ein monatlicher Steuerfreibetrag von bis zu 2.000 Euro. Das bedeutet, es können bis zu 24.000 Euro im Jahr steuerfrei zusätzlich zum Grundfreibetrag hinzukommen.

Wichtig:

  1. Der Freibetrag gilt pro Kalendermonat.
  2. Nicht genutzte Beträge können nicht in andere Monate „mitgenommen“ werden. Unverbrauchte Beträge verfallen.
  3. Die Steuerbefreiung kann bei mehreren Arbeitsverhältnissen nur bei einem Arbeitgeber angewendet werden. Eine Aufteilung des Freibetrags auf verschiedene Arbeitsverhältnisse ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  4. Die Einkünfte aus der Aktivrente unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt, d. h. sie erhöhen somit auch nicht indirekt den Steuersatz auf andere Einkünfte wie Renten, Versorgungsbezüge oder Vermietungseinkünfte.

Die Aktivrente wirkt ausschließlich steuerlich

Die Einkünfte aus der Aktivrente sind zwar steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen also Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Bei freiwillig gesetzlich oder privat Versicherten hat der Arbeitgeber einen Zuschuss zu zahlen. Altersvollrentner sind in der Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Der Arbeitgeber muss allerdings die Arbeitgeberanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abführen.

Tipp: Regelaltersrentner können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Dann sind auch Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Dadurch können zusätzliche Rentenpunkte erworben werden. Ob das wirtschaftlich sinnvoll ist, sollte im Einzelfall geprüft werden.

Worauf Arbeitgeber und Arbeitnehmer achten sollten

Die Aktivrente soll echte Weiterarbeit in der Praxis fördern. Arbeitsverträge mit Angehörigen müssen einem Fremdvergleich standhalten. Ohne echte Arbeitsleistung droht die Einstufung als Scheinarbeitsverhältnis und damit nicht nur ein Verlust der Steuerfreiheit, sondern es bestehen im Extremfall auch strafrechtliche Risiken.

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