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Durchführung von Corona-Schnelltests – Neues zur Umsatzsteuerfreiheit

Durchführung von Corona-Schnelltests – Neues zur Umsatzsteuerfreiheit
Aktuelles
03.05.2021

Durchführung von Corona-Schnelltests – Neues zur Umsatzsteuerfreiheit

Im Nachgang zu unserem ApoAktuell Newsletter V/2021 vom 19.04.2021 (Thema: Durchführung von Corona-Schnelltests – wirklich umsatzsteuerbefreit?) gibt es nun eine weitere klare Tendenz, dass die Durchführung von Corona-Schnelltests wirklich umsatzsteuerbefreit sein kann. Das BMF führt unter Punkt X.20 der nun überarbeiteten FAQ „Corona“ (Steuern), Stand 26.04.2021, (FAQ „Corona“ (Steuern) (bundesfinanzministerium.de)) folgendes aus:

„Corona-Schnelltests (sogenannte Point-of-Care (PoC)-Antigen-Schnelltests), die von Ärzten oder Angehörigen ähnlicher Heilberufe durchgeführt werden, sind unabhängig von der persönlichen Veranlassung der getesteten Person nach § 4 Nummer 14 des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei. Darüber hinaus ist die Erbringung der Corona-Schnelltests aus Billigkeitsgründen ebenfalls nach § 4 Nummer 14 des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei, wenn diese von nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Testverordnung beauftragten Leistungserbringern, wie zum Beispiel Apotheken, durchgeführt werden, soweit die Leistungserbringer an der in § 12 Absatz 4 der Coronavirus Testverordnung genannten Schulung teilgenommen haben. Dies schließt auch Corona-Schnelltests in privat betriebenen Testzentren mit ein, soweit die Durchführung der in dem Testzentrum durchgeführten Schnelltests durch eigenes bzw. angestelltes medizinisches Fachpersonal bzw. geschulte Mitarbeiter erfolgt. Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist dabei nur einheitlich für alle vom Unternehmer durchgeführten Corona-Schnelltests möglich. Sofern ein Unternehmer sich auf die Umsatzsteuer-befreiung beruft, ist für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen“

Auch wenn die Frage nach der Umsatzsteuerbefreiung nun geklärt scheint, so wirft der geänderte Wortlaut auch weiterhin Fragen auf: Handelt es sich bei der Umsatzsteuerbefreiung um ein Wahlrecht des Unternehmers? Wie ist mit bereits abgeschlossenen Sachverhalten (bereits mit Umsatzsteuer geschriebene Rechnungen, Abrechnung der Apothekenrechenzentren mit Umsatzsteuer etc.) zu verfahren? Wird es eine Übergangsregelung geben?

Auch wenn die Frage nach der Umsatzsteuerbefreiung nun geklärt scheint, so wirft der geänderte Wortlaut auch weiterhin Fragen auf: Handelt es sich bei der Umsatzsteuerbefreiung um ein Wahlrecht des Unternehmers? Wie ist mit bereits abgeschlossenen Sachverhalten (bereits mit Umsatzsteuer geschriebene Rechnungen, Abrechnung der Apothekenrechenzentren mit Umsatzsteuer etc.) zu verfahren? Wird es eine Übergangsregelung geben?Da sich das BMF hierzu noch nicht detailliert geäußert hat, empfehlen wir Ihnen, ab sofort bei der Durchführung von Corona-Tests in den Rechnungen an entsprechende Institutionen bzw. Unternehmen keine Umsatzsteuer mehr offen auszuweisen.

Gleichzeitig sollten Sie – wie bereits in unserem Newsletter vom 19.04.2021 hingewiesen – die mit den Tests verbundenen Aufwendungen buchhalterisch separieren, da der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Das betrifft nicht nur die Test-Kits, sondern auch alle anderen Sachkosten für u.a. Hygienemaßnahmen oder auch Raumkosten, die mit der Durchführung der Schnelltests in Zusammenhang stehen.

Gerne stehen wir Ihnen für weitere Informationen zur Verfügung.

 

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