Gehaltsumwandlung Pkw: Ist die 1 %-Methode unzulässig?
Was Betriebsprüfer diskutieren – und was rechtlich (noch) gilt
Die Überlassung eines Dienstwagens gegen Gehaltsumwandlung ist sehr beliebt, weil sich dadurch Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge sparen lassen. Einmal richtig aufgesetzt, profitieren Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Doch diese Gestaltung weckt Begehrlichkeiten der Finanzverwaltung.
1 %-Methode vorteilhaft bei privaten Vielfahrern
Der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung kann lohnsteuerlich mit der sogenannten 1 %-Methode bewertet werden. Beim Arbeitnehmer werden dabei 1 % vom Bruttolistenpreis (abgerundet auf volle Hundert) im Zeitpunkt der Erstzulassung als Sachbezug bzw. geldwerter Vorteil angesetzt. Zusätzlich ist der Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie ggf. für Familienheimfahrten anzusetzen. Bei privaten Vielfahrern führt die Bewertung mit der 1 %-Methode mitunter dazu, dass der geldwerte Vorteil geringer ist, als die tatsächlich vom Arbeitgeber aufgewendeten Kosten.
Das Gestaltungsmodell: Gehaltsumwandlung mit Pkw
Sind sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einig, lässt sich der Vorteil der 1 %-Methode durch eine Gehaltsumwandlung mit Pkw-Überlassung nutzen.
Ausgangsfall: Arbeitnehmer (ledig, kinderlos, keine Konfession) mit monatlichem Bruttogehalt von 5.000 Euro. In Lohnsteuerklasse I und mit einem unterstellten Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung von 2,5 % zahlt der Arbeitnehmer darauf 796,75 Euro Lohnsteuer und 1.077,50 Euro Sozialversicherungsbeiträge (Gesamtbelastung des Arbeitnehmers: 1.874,25 Euro). Dem Arbeitgeber entstehen neben dem Bruttogehalt noch Lohnzusatzkosten (ohne Umlagen zur Sozialversicherung und Unfallversicherung) von 1.047,50 Euro (Gesamtbelastung des Arbeitgebers: 6.047,50 Euro).
Durch eine Gehaltsumwandlung kann das Grundgehalt gegen einen Pkw-Sachbezug ausgetauscht werden, um von der günstigen Bewertung zu profitieren.
Beispiel Pkw-Sachbezug
Wird ein Fahrzeug mit Leasingkosten von 1.200 Euro brutto (inkl. Reparaturen, Kraftstoff, Versicherung etc.) überlassen, wird der Arbeitnehmer vermutlich bereit sein, auf 1.200 Euro Bruttogehalt zu verzichten. Bei einem Bruttolistenpreis des Fahrzeugs von 70.000 Euro beträgt der monatliche geldwerte Vorteil nach der 1 %-Methode aber nur 700 Euro. Im Ergebnis mindert sich das Bruttogehalt von bisher 5.000 Euro um 500 Euro auf dann 4.500 Euro (5.000 – 1.200 + 700). Dadurch ergeben sich für Arbeitnehmer (AN) und Arbeitgeber (AG) die folgenden Entlastungen:
| Arbeitgeber | Ausgangsbasis | Gehaltsumwandlung | Entlastung |
| SV-Beiträge: | 1.047,50 € | 942,75 € | 104,75 € |
| Umsatzsteuer:* | – € | – 79,83 € | 79,83 € |
| Summen | 1.047,50 € | 892,92 € | 184,58 € |
| Arbeitnehmer | Ausgangsbasis | Gehaltsumwandlung | Entlastung |
| Lohnsteuer: | 796,75 € | 662,75 € | 134,00 € |
| SV-Beiträge: | 1.077,50 € | 969,75 € | 107,75 € |
| Summen | 1.874,25 € | 1.632,50 € | 241,75 € |
| Gesamtvorteil für AG und AN: |
426,33 € |
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* Saldo aus Vorsteuer aus Leasingraten und Umsatzsteuer auf Vorteil aus PKW-Überlassung
Arbeitnehmer und Arbeitgeber sparen durch diese Gestaltung insgesamt 426,33 Euro pro Monat.
Neue Sichtweise in Betriebsprüfungen
Die Vorteile, die sich mit dieser Gestaltung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ergeben, sind der Finanzverwaltung anscheinend ein Dorn im Auge. Obwohl das sogenannte Dienstwagenprivileg bereits seit Jahrzehnten existiert und die Gestaltung bisher sogar durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes gedeckt ist, werden entsprechende Gestaltungen in Prüfungen immer öfter beanstandet.
Die Prüfer vertreten die Ansicht, die gesetzliche Vereinfachung der 1 %-Methode sei bei einer Gehaltsumwandlung mit Pkw-Überlassung nicht anwendbar. Sie wollen den gewährten Sachbezug mit dem Gehaltsverzicht bewerten (im Beispielfall also mit 1.200 Euro statt mit 700 Euro). Die Folge: Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden im Ergebnis so behandelt, als würde es keine Gestaltung geben. Denn sowohl beim Arbeitnehmer also auch beim Arbeitgeber steigen die Belastungen wieder auf das Ausgangsniveau.
Tipp: Diese neue Sichtweise der Prüfer entspricht nicht dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung. Daher sollte Einspruch eingelegt werden, wenn ein Betriebsprüfer die Gestaltung beanstandet.




