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Inflationsausgleichsprämie kann noch bis Ende 2024 gezahlt werden

Nicht jede Gestaltung ist steuerlich begünstigt
Inflationsausgleichsprämie kann noch bis Ende 2024 gezahlt werden
Aktuelles
10.08.2023

Inflationsausgleichsprämie kann noch bis Ende 2024 gezahlt werden

Nicht jede Gestaltung ist steuerlich begünstigt

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten eine steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie (IAP) zahlen, insgesamt bis zu 3.000 Euro im Zeitraum 26. Ok-tober 2022 bis 31. Dezember 2024. Arbeitnehmer können die IAP damit brutto für netto vereinnahmen und Arbeitgeber sparen Lohnnebenkosten. Wichtig ist, dass die Zahlungen der IAP zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Gehaltsumwandungen sind nicht begünstigt. Die Zahlungen müssen einen Inflationsbezug haben, ein Nachweis der tatsächlichen Betroffenheit des Arbeitnehmers von der Inflation ist jedoch nicht erforderlich. Die Zahlungen sind lediglich im Lohnkonto als IAP aufzuzeichnen. Dennoch steckt der Teufel wie sooft im Detail, wie auch die bereits mehrfach aktualisierten FAQ des Bundesfinanzministeriums zur IAP zeigen. Damit es bei einer späteren Betriebsprüfung kein böses Erwachen gibt, sollte folgendes beachtet werden.

Das ist steuerbegünstigt möglich

  • Eine IAP kann allen im Begünstigungszeitraum beschäftigten Arbeitnehmern gewährt werden: Voll- und Teilzeitbeschäftigten, Minijobbern und kurzfristig Beschäftigten sowie Auszubildenden aller Branchen.
  • Auch Konzerngesellschaften oder ausländische Arbeitgeber können ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmern eine IAP zahlen.
  • Begünstigt sind sowohl Geld- als auch Sachleistungen.
  • Eine IAP kann je Arbeitsverhältnis bzw. je Arbeitgeber bis zu jeweils 3.000 Euro gewährt werden; Mehrfachbeschäftigte (z. B. Hauptjob und Minijob) oder Arbeitnehmer mit einem Arbeitgeberwechsel während des Begünstigungszeitraumes können also mehr als 3.000 Euro IAP erhalten.
  • Die insgesamt 3.000 Euro können auch in Teilbeträgen gewährt werden.

Beispiel:

Eine teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin ist zusätzlich als Minijobberin bei einem anderen Arbeitgeber tätig. In ihrem Hauptjob wird ihr 2023 eine IAP in Höhe von 2.000 € gewährt: 2022 hatte sie bereits 1.000 € IAP erhalten. Im August 2023 sagt ihr auch der Arbeitgeber des Minijobs eine IAP in Höhe von 500 € zu. Alle Zahlungen erfolgen zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn.

Die Zahlungen übersteigen zwar insgesamt den Höchstbetrag von 3.000 €, je Arbeitsverhältnis wird jedoch der Höchstbetrag eingehalten (3.000 € im Hauptjob, 500 € im Minijob). Alle Zahlungen können daher steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden.

IAP als zusätzlicher Arbeitslohn

Mehrere Teilleistungen können auch gleichmäßig über den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 verteilt werden, solange der Höchstbetrag von 3.000 Euro nicht über-schritten wird. Dabei muss die IAP aber immer zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn gewährt werden und nicht anstelle des vertraglich ohnehin geschuldeten Arbeitslohns.

Tipp: Eine steuerbegünstigte IAP kann auch im Zusammenhang beziehungsweise in Kombination mit einer dauerhaften Lohnerhöhung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die Finanzverwaltung legt damit das Zusätzlichkeitserfordernis für die IAP sehr weit und steuerzahlerfreundlich aus.

Beispiel: Ein Praxisinhaber hat seinen Mitarbeitern im Dezember 2022 eine IAP in Höhe von 1.000 Euro gezahlt. Für 2023 will er weitere Leistungen zum In-flationsausgleich in Höhe von insgesamt 2.000 Euro gewähren, deren Zahlung in mehreren Schritten er-folgen soll, beginnend mit einer Sonderzahlung von 1.000 Euro im Juni 2023. In den Monaten Juli 2023 bis einschließlich November 2023 sollen dann mo-natliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 200 Euro geleistet werden. Ab dem 1. Dezember 2023 soll das Gehalt dauerhaft um monatlich 300 Euro erhöht werden. Auch die dauerhafte Lohnerhöhung wird mit Inflationsgesichtspunkten begründet.
Nach Auffassung des BMF sind die einzelnen Kom-ponenten der Lohnerhöhung getrennt voneinander zu beurteilen: Die in mehreren Teilbeträgen gewähr-te IAP in Höhe von insgesamt 3.000 Euro ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Die ab Dezember 2023 einsetzende reguläre und dauerhafte Lohn-erhöhung von monatlich 300 Euro ist steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn und wirkt sich nicht steuerschädigend auf die in Teilbeträgen ausgezahlte IAP aus.

Das bringt die Steuerfreiheit der IAP in Gefahr

  • Es wird eine IAP von mehr als 3.000 Euro im Begünstigungszeitraum beim gleichen Arbeitgeber gezahlt (z. B. auch bei mehreren Jobs beim gleichen Arbeit-geber oder einem Jobwechsel ohne Wechsel des Arbeitgebers).
  • Die IAP wird nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Dies betrifft Sonderzahlungen (z. B. vertraglich vereinbartes und geschuldetes Weihnachtsgeld, 13. Gehalt oder Urlaubsgeld), die Abgeltung von Überstunden oder auch monatliche Zahlungen anstelle des vereinbarten Arbeitslohns. 

IAP zur Überstundenabgeltung

Überstunden können nur im Ausnahmefall durch eine begünstigte IAP abgegolten werden. Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Vereinbarung oder der Zusage der Sonderzahlung keinen Anspruch auf eine Vergütung von Überstunden hat, wenn also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs besteht. Auch wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf einen Frei-zeitausgleich von Überstunden verzichtet beziehungsweise Überstunden gekürzt werden, auf die kein Auszahlungsanspruch besteht, können Überstunden mittels IAP abgegolten werden.

Tipp: Nutzen Sie die IAP zur Auszahlung von Überstunden nur, wenn eine klare (tarif)vertragliche Regelung zum regulären Freizeitausgleich und zum generellen Ausschluss der Auszahlungsmöglichkeit vorliegt. Die ETL-Rechtsanwälte unterstützen Sie gern dabei.

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