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Ist die Ärzte-GmbH wirklich ein Steuersparmodell?

Ist die Ärzte-GmbH wirklich ein Steuersparmodell?
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04.02.2026 — zuletzt aktualisiert: 11.03.2026 — Lesezeit: 4 Minuten

Ist die Ärzte-GmbH wirklich ein Steuersparmodell?

In vielen Praxen wird derzeit über Konstruktionen mit einer eigenen GmbH gesprochen. Oft geht es um eine sogenannte Ein-Mann-GmbH oder um eine Holding, die als Dachgesellschaft über der Praxis-GmbH steht. Der Gedanke dahinter: Gewinne sollen möglichst lange in einer Gesellschaft bleiben, dort niedriger besteuert werden und später für den Aufbau von Vermögen eingesetzt werden. In der Realität hängt der Nutzen aber weniger von der Struktur ab, als von einer zentralen Frage: Wie viel Geld wird jedes Jahr privat benötigt?

Warum eine Ärzte-GmbH nicht automatisch Steuern spart

Eine Einzelpraxis kann grundsätzlich in eine GmbH überführt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das so gestaltet werden, dass nicht sofort zusätzliche Steuern ausgelöst werden. Danach wird die Praxis aber wie eine Kapitalgesellschaft besteuert. Für den privaten Lebensunterhalt muss Geld aus der GmbH herausfließen. Üblich sind zwei Wege. Zum einen wird ein Geschäftsführergehalt an den Arzt gezahlt. Dieses unterliegt, wie andere Einkünfte, der Einkommensteuer.

Zum anderen kann eine Gewinnausschüttung erfolgen. Auch diese Ausschüttung wird besteuert. Je nach Situation greift die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer oder das Teileinkünfteverfahren, bei dem nur 60 % der Ausschüttung der Einkommensteuer mit dem persönlichen Steuersatz unterliegt und dafür im Gegenzug Werbungskosten zu 60 % berücksichtigt werden können. Der entscheidende Punkt bleibt gleich. Sobald ein hoher Anteil des Praxisgewinns privat gebraucht wird, entsteht häufig kein spürbarer Steuervorteil durch die GmbH. Gleichzeitig steigen Formalitäten, laufende Kosten und die Fehleranfälligkeit.

Was eine Holding bewirken kann

Bei einer Holding hält eine zweite GmbH als Dachgesellschaft die Anteile an der operativen Praxis-GmbH, in der die eigentliche Praxistätigkeit organisiert ist. Der steuerliche Vorteil liegt meist darin, dass Gewinnausschüttungen von einer GmbH an eine andere GmbH weitgehend steuerbegünstigt sein können. Dadurch kann Kapital für Investitionen in der Dachgesellschaft gesammelt werden (z. B. für Beteiligungen oder Immobilien).

Privater Geldbedarf entscheidet über die Wirkung

In vielen Arztpraxen wird der Überschuss jedoch vollständig oder zu großen Teilen für Lebenshaltung, Familie, private Immobilien und Altersvorsorge verwendet. Geld Ist die Ärzte-GmbH wirklich ein Steuersparmodell? Geld muss also tatsächlich verfügbar sein und nicht nur als Gewinn in der Gesellschaft stehen. Doch wenn regelmäßige private Entnahmen notwendig werden, verliert die Holding-Struktur an Wirkung. Die schrittweise Absenkung der Körperschaftsteuer von derzeit 15 % ab dem Jahr 2028 bis auf 10 % im Jahr 2032 kann zwar die steuerliche Belastung auf der Ebene der GmbH verringern. Sie ändert aber nicht den Grundsatz, dass Geld, das privat benötigt wird, beim Übergang auf die private Ebene erneut besteuert wird.

Nicht nur das Steuerrecht ist entscheidend

Bei ärztlichen Gestaltungen entscheidet nicht nur das Steuerrecht. Berufsrechtliche Vorgaben der Ärztekammern und Regelungen der Kassenärztlichen Vereinigung für die vertragsärztliche Versorgung können  Gestaltungsspielräume einschränken. Das gilt besonders bei Kooperationsformen und bei einem Medizinischen Versorgungszentrum. Eine GmbH hat auch höhere formale Anforderungen zu erfüllen, als eine Einzelpraxis. Ein handelsrechtlicher Jahresabschluss und Offenlegungspflichten kommen dazu. Auch laufende Beratungskosten, häufig auch höhere Buchhaltungsanforderungen und ein größerer Abstimmungsbedarf bei Tantiemen, Ausschüttungen und Verträgen zwischen verbundenen Gesellschaften müssen beachtet werden. Gerade Verträge zwischen Gesellschaften müssen klar, schriftlich und fremdüblich ausgestaltet sein.

Ein Vorteil der GmbH wird oft auch in der Haftungsbegrenzung gesehen. In der Praxis werden bei Bankfinanzierungen jedoch häufig private Sicherheiten oder Bürgschaften der Gesellschafter verlangt. Dadurch kann die zivilrechtliche Haftung weiterhin teilweise im Privatbereich liegen, auch wenn die GmbH gerade gegründet wurde, um dies zu vermeiden. Und auch die persönliche Haftung des Arztes bei Behandlungsfehlern kann durch eine GmbH nicht ausgeschlossen werden.

Komplexe Struktur als Hindernis für Praxisnachfolge

Eine Praxisnachfolge kann bei einer GmbH-Struktur einfacher sein, als bei einer Einzelpraxis, weil Anteile an der GmbH übertragen werden können. Gleichzeitig kann eine GmbH den Verkauf aber auch komplizierter machen, etwa wenn Immobilien oder mehrere Gesellschaften im Spiel sind. In vielen Fällen ist entscheidend, wie flexibel die gewählte Struktur für künftige Partner, Käufer oder Familienkonstellationen bleibt. Daher ist eine vorausschauende Planung häufig wichtiger als die Frage, ob eine Holding kurzfristig Steuern spart.

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